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Neu Dokument-ID: 1188561

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Aushangpflichtige Gesetze

  • Der Gesetzgeber verpflichtet Arbeitgeber zur Bereitstellung bzw zum Aushang bestimmter gesetzlicher Bestimmungen und wichtiger Informationen. Seit 01.07.2017 sind diese Verpflichtungen erheblich reduziert.
  • Nach wie vor müssen die im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen sowie die anzuwendenden Kollektivverträge im Betrieb zur Einsicht bereitgestellt werden.
    • § 15 ArbVG regelt weiterhin die Pflicht, den anwendbaren Kollektivvertrag oder die anwendbaren Kollektivverträge im Betrieb aufzulegen. Jeder Arbeitgeber muss binnen drei Tagen nach der Kundmachung des Kollektivvertragsabschlusses in der EVI (elektronischen Verlautbarungsplattform des Bundes) den Kollektivvertrag in einem allen Arbeitnehmern zugänglichen Raum auflegen. Es muss der gesamte Kollektivvertragstext aufgelegt werden (nicht nur die Änderungen).
    • § 160 Abs 1 ArbVG sanktioniert den Verstoß mit Geldstrafe bis zu EUR 2.180,–, wobei Voraussetzung ist, dass der Betriebsrat bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt.
    • Betriebsinhaber und Betriebsrat sind entsprechend § 30 Abs 1 ArbVG (ohne Verwaltungstraf-Sanktionsandrohung) verpflichtet, sämtliche Betriebsvereinbarungen im Betrieb aufzulegen.
  • Das Arbeitszeitgesetz verlangt den Aushang der Arbeitszeiteinteilung sowie der generellen Ruhepausen. Konkret umfasst die arbeitszeitrechtliche Aushangverpflichtung folgende Angaben:
    • Bei fixer Arbeitszeiteinteilung (§ 25 Abs 1 AZG)
    • Beginn der Normalarbeitszeit
    • Ende der Normalarbeitszeit
    • Zahl und Dauer der (täglichen) Ruhepausen
    • Beginn und Ende der wöchentlichen Ruhezeit (§ 24 ARG)
    • Ist die Lage der Ruhepause generell festgesetzt, auch diese (§ 25 Abs 3 AZG)
    • Bei Gleitzeit
    • Gleitzeitrahmen;
    • Allfällige Übertragungsmöglichkeiten;
    • Zahl und Dauer der (täglichen) Ruhepausen;
    • Beginn und Ende der wöchentlichen Ruhezeit (§ 24 ARG).
  • Hinsichtlich beschäftigter Jugendlicher gelten folgende Aushangpflichten:
    • In Betrieben, in denen keine Betriebsvereinbarungen iSd § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG bestehen, muss vom Dienstgeber an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle ein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhezeit der Jugendlichen gut sichtbar angebracht werden.
    • Diese Aushangpflicht wird auch dann erfüllt, wenn die Arbeitszeiteinteilung den Jugendlichen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht wird (§ 27 KJBG).

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