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Neu Dokument-ID: 1188696

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Probezeit

Rechtsgrundlage

  • § 19 Abs 2 AngG bzw § 1158 Abs 2 ABGB; zu Lehrlingen siehe § 15 BAG

Begriff

  • Probezeit bezeichnet eine von ihrer Maximaldauer her gesetzlich begrenzte Zeitspanne zu Beginn des Arbeitsverhältnisses, während derer sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Frist oder eines Termines und ohne Angabe von Gründen auflösen können.
  • Innerhalb der Probezeit ist mit Zugang der Beendigungserklärung das Arbeitsverhältnis aufgelöst.

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