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Neu Dokument-ID: 1188697

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Dienstvertrag – Allgemein

Begriff

  • Der Dienstvertrag enthält Regelungen zu den wechselseitigen Rechten und Pflichten aus dem Dienstverhältnis. Gem § 1151 ABGB liegt ein Dienstvertrag dann vor, „wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet“.
  • Erforderlich ist ein Konsens beider Vertragsteile über die wesentlichen Vertragsbestandteile. Dieser führt zu einem Dauerschuldverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer; der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die vereinbarten Dienstleistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von einem Arbeitgeber zu erbringen.
  • Ein Arbeitsverhältnis kommt grundsätzlich durch einen Arbeitsvertrag zustande. § 2 AVRAG schreibt den Mindestinhalt eines Dienstzettels vor. Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf Aushändigung eines Dienstzettels, welcher die wesentlichen Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsvertrag festhält. Kein Dienstzettel muss insbesondere ausgestellt werden, wenn die Dauer des Dienstverhältnisses höchstens einen Monat beträgt oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wurde, der alle gesetzlich vorgesehenen Angaben enthält.
  • Der grundlegende Unterschied zwischen Dienstvertrag und Dienstzettel liegt darin, dass der Dienstvertrag konstitutive das Arbeitsverhältnis begründende Wirkung hat, während es sich bei den Angaben im Dienstzettel nur um deklaratorische handelt. Er ist als einseitige Wissenserklärung des Arbeitgebers zu verstehen.

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