Neu
Dokument-ID: 1062387
Bildungskarenz
- Rechtsgrundlage: § 11 AVRAG
- Begriff:
- Bei der Bildungskarenz handelt es sich um die Freistellung des Dienstnehmers von der Arbeitsleistung bei Entfall des Entgelts für das Absolvieren einer Weiterbildungsmaßnahme.
- Voraussetzungen:
- Bildungskarenz bedarf einer Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer.
- Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.
- Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf.
- Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
- Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb (§ 53 Abs 6 ArbVG) vereinbaren, sofern das befristete Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zum selben Arbeitgeber im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit diesem Arbeitgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen. Abs 1 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.
- (Keine) Kostenbelastung für den Dienstgeber:
- Während der Bildungskarenz entstehen dem Dienstgeber keinerlei Kosten.
- Während einer Bildungskarenz muss der Dienstgeber weder Lohn/Gehalt noch Sonderzahlungen leisten. Damit entfallen auch alle Zahlungen für den Dienstgeber gegenüber Finanzamt, Gebietskrankenkasse und Stadt Wien. Der Mitarbeitervorsorgebeitrag wird für den Dienstnehmer vom AMS bezahlt, auch diesbezüglich fallen beim Dienstgeber keine Kosten an.
- Die Zeit einer Bildungskarenz bleibt für Rechtsansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten (zB für die Bemessung der Kündigungsfrist oder das Urlaubsausmaß sowie für die Dauer der Entgeltfortzahlung) unberücksichtigt. Das ist für den Dienstgeber wichtig zu wissen – er kann damit nämlich das Dienstverhältnis mit derselben Kündigungsfrist lösen wie vor der Bildungskarenz.
- Wird der Dienstnehmer während der Bildungskarenz krank, erhält er seine Ansprüche direkt vom Krankenversicherungsträger und danach bezieht er wieder vom AMS Weiterbildungsgeld.
- Erst nach Ende der Bildungskarenz „lebt das Dienstverhältnis wieder auf“. Will der Dienstgeber das nicht, müsste er das Dienstverhältnis so kündigen, dass es spätestens zum Ende der Bildungskarenz ebenfalls endet.
- Für den Dienstnehmer:
- Der Dienstnehmer selbst darf während Bildungskarenz nicht kündigen oder einvernehmlich auflösen, weil er sonst die AMS-Unterstützung im Rahmen der Bildungskarenz verliert.
- Während der Bildungskarenz kann bei Vorliegen der Voraussetzungen Weiterbildungsgeld vom AMS bezogen werden, und zwar in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von EUR 14,53 täglich. Der Antrag auf Weiterbildungsgeld ist beim AMS zu stellen.
- Der Anspruch auf Weiterbildungsgeld setzt eine mindestens 6-monatige ununterbrochene arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung beim Dienstgeber voraus.
- Eine Bildungskarenz zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer kann innerhalb eines Zeitraumes von insgesamt 4 Jahren im Gesamtausmaß von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr abgeschlossen werden. Es kann daher entweder durchgängig 1 Jahr in Anspruch genommen werden mit der Konsequenz, dass in den darauf folgenden 3 Jahren keine weitere Bildungskarenz konsumiert werden darf. Alternativ kann die 12monatige Bildungskarenz innerhalb des Vierjahreszeitraumes in Teilen verbraucht werden. Bei der letztgenannten Variante muss beachtet werden, dass jeder einzelne Teil zumindest 2 Monate andauern muss.
- Eine oder mehrere Bildungsmaßnahme(n) müssen mit der Dauer des vereinbarten Karenzurlaubes grundsätzlich deckungsgleich sein
- Die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme muss nachweislich im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden erfolgen oder eine vergleichbare zeitliche Belastung (zB Studium) muss gegeben sein. Bei bestehenden Betreuungsverpflichtungen für ein Kind, welches das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist es ausreichend, die Weiterbildungsmaßnahmen zumindest 16 Wochenstunden in Anspruch zu nehmen.
- Wird während der Bildungskarenz einem Studium nachgegangen muss nach jedem Semester bzw nach jeweils 6 Monaten ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von 4 Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 8 ECTS-Punkten erbracht werden. Davon abweichend kann auch ein anderer Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und des zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder einer sonstigen Abschlussarbeit) erbracht werden. Erfolgt das nicht, ist eine weitere Gewährung des Weiterbildungsgeldes nicht möglich.