Neu
Dokument-ID: 1104567
Beirat und Geschäftsführungsmaßnahmen
- Räumt man dem Beirat durch Gesellschaftsvertrag ein über eine bloße negative Kontrolle hinausgehendes Zustimmungsrecht ein (darf der Beirat also selbst anstelle der Geschäftsführer Geschäftsführungsmaßnahmen vornehmen), so unterliegt er diesfalls der Kontrolle durch den Aufsichtsrat (§ 30j Abs 1 GmbHG).
- Die Wahrnehmung von Geschäftsführungsmaßnahmen durch den Beirat ist zulässig, da der Beirat sein Zustimmungsrecht von den Gesellschaftern ableitet und dieses positive Zustimmungsrecht tatsächlich den Charakter einer negativen Weisung hat. Dies führt zu einer mittelbaren Verlagerung der Entscheidungskompetenz von den Geschäftsführern auf den Beirat.
- Eine Einschränkung erfährt die Übertragung von Geschäftsführungsbefugnissen insoweit, als zwingende gesetzliche Verpflichtungen weiterhin die Geschäftsführer treffen (zB Insolvenzeröffnung, Buchführung, Firmenbucheintragung).
- Die Vertretung nach außen ist gem § 18 Abs 1 GmbHG zwingend den Geschäftsführern zugewiesen (Vertretungsmonopol). Im Innenverhältnis können die Geschäftsführer hingegen in ihrer Geschäftsführungsbefugnis weitgehend eingeschränkt werden, sodass sie zu bloßen Vollzugsorganen der von den Gesellschaftern oder dem Beirat erteilten Weisungen herabsinken.
- Eine Maßnahme der Geschäftsführung liegt auch dann vor, wenn dem Beirat ein Entscheidungsrecht bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Geschäftsführern zukommt (Bernd Schneiderbauer/Viola-Katharina Krebs, Die Reichweite der Delegierbarkeit von Gesellschafterkompetenzen an einen Beirat, GesRz 2018, 285 f).