Steuerliche Aspekte der Einbringung
Für die Einbringung gibt es keinerlei besondere unternehmens- und gesellschaftsrechtliche Grundlagen. Der Tatbestand der Einbringung wird somit ausschließlich durch das Steuerrecht in den §§ 12 ff UmgrStG definiert. Im Hinblick auf diese Tatsache kommt der Eintragung einer Einbringung in das Firmenbuch keine für steuerliche Zwecke maßgebende Wirkung zu. Dies bedeutet, dass auch in diesem Fall die Abgabenbehörde das Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen des § 12 UmgrStG eigenständig zu beurteilen hat (USt-RL 641).