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Dokument-ID: 1104582
Aufgaben des Aufsichtsrats – managementbezogene Agenden
- Gem § 30j Abs 1 GmbHG hat der Aufsichtsrat die Geschäftsführung zu überwachen.
- Bestellung
- Während die Mitglieder des Vorstands einer AG durch den Aufsichtsrat zu bestellen sind (§ 75 Abs 1 AktG), erfolgt bei der GmbH die Bestellung der Geschäftsführer per Beschluss der Gesellschafter oder bei Gesellschafter-Geschäftsführern auch im Rahmen des Gesellschaftsvertrages (§ 15 Abs 1 GmbHG). Wenn es sich bei der GmbH um ein staatsnahes Unternehmen handelt, das der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegt, obliegt die Ausschreibung der Geschäftsführung der Generalversammlung (§ 2 Abs 2 Stellenbesetzungsgesetz iVm § 15 Abs 1 GmbHG). Den Aufsichtsrat der GmbH treffen in diesem Zusammenhang im Gegensatz zu jenem der AG keine Pflichten. Der Abschluss des Anstellungsvertrages mit den Geschäftsführern kann auch bei der GmbH dem Aufsichtsrat vorbehalten sein, sofern dies gesellschaftsvertraglich oder durch Beschluss der Gesellschafter so bestimmt wurde. Andernfalls wird die GmbH beim Abschluss des Anstellungsvertrages von den Gesellschaftern vertreten.
- Uneinigkeit herrscht im Schrifttum im Hinblick auf eine Suspendierungskompetenz des Aufsichtsrats hinsichtlich der Geschäftsführer einer GmbH. Das Vorliegen einer solchen Suspendierungskompetenz könnte etwa dadurch begründet sein, dass der Aufsichtsrat gem § 20 Abs 1 GmbHG ein Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern der GmbH hat. Wenn somit generelle Weisungen auf Unterlassung von Geschäftsführungsaktivitäten erfolgen, kommt dies einer Enthebung in Form einer Suspendierung gleich. Eine differenzierte Beurteilung dieser etwas kurz greifenden Rechtsansicht ist allerdings im Hinblick auf den Umstand erforderlich, dass basierend auf § 20 Abs 1 GmbHG lediglich Weisungen des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit seiner Überwachungstätigkeit zulässig sind. Weisungen, die Einfluss auf die operative Geschäftsführungstätigkeit nehmen, sind dagegen grundsätzlich unzulässig, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht ein solches Weisungsrecht vor. Und selbst dann darf dieses Weisungsrecht nur mit Bedacht ausgeübt werden, um nicht das Geschäftsführungsmonopol des Geschäftsführungsorgans auszuhöhlen. Vor diesem Hintergrund ist eine Enthebungskompetenz des Aufsichtsrats in Form einer Suspendierung der Geschäftsführer wohl abzulehnen.
- In Ermangelung einer Personalhoheit gilt wiederum, dass dem Aufsichtsrat einer GmbH jedenfalls keine Abberufungskompetenz im Zusammenhang mit den Geschäftsführern zukommt.
- Wenn der Abschluss des Anstellungsvertrages mit den Geschäftsführern einer GmbH dem Aufsichtsrat vorbehalten ist, ist dieser auch für dessen Auflösung zuständig. Andernfalls trägt die Generalversammlung die Verantwortung für die Auflösung des Anstellungsvertrages.
- Ausnahmebewilligung vom Wettbewerbsverbot
- Nach § 24 Abs 1 GmbHG dürfen die Geschäftsführer ohne Einwilligung der Gesellschaft weder Geschäfte in deren Geschäftszweig für eigene oder fremde Rechnung machen noch sich bei einer Gesellschaft des gleichen Geschäftszweigs als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen oder eine Stelle im Vorstand oder Aufsichtsrat oder als Geschäftsführer bekleiden. Grundsätzlich obliegt es bei der GmbH den Gesellschaftern, das Wettbewerbsverbot ganz oder teilweise aufzuheben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Gesellschaftsvertrag die Zuständigkeit ausdrücklich dem Aufsichtsrat zugewiesen wird. In diesem Fall gelten für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung durch den Aufsichtsrat die gleichen Grundsätze wie bei der AG (Ulrich Kraßnig, Eine synoptische Darstellung der Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft und der GmbH [Teil I], Aufsichtsrataktuell 2014 H 5, 5).
- Verabschiedung einer Geschäftsordnung für das Management
- Rechtsformunabhängig ist es grundsätzlich eine Ermessensentscheidung des Aufsichtsrats, ob er eine Geschäftsordnung für den Vorstand bzw die Geschäftsführung erlässt, um darin die organisatorischen Rahmenbedingungen des Managementhandelns festzulegen. In der Praxis kommt es jedoch auch häufig vor, dass für den Aufsichtsrat aufgrund einer entsprechenden Satzungsregelung die Verpflichtung zur Verabschiedung einer Geschäftsordnung besteht. Typische Inhalte einer Geschäftsordnung können sein: Ressortverteilung (Geschäftsverteilung), Ausschussbildung und Vorgaben über den Ablauf von Sitzungen (Termine, Form der Einberufung, Leitung, Abstimmungsmodalitäten, Protokollierung).
- Zustimmungspflichtige Geschäfte
- Sowohl das Aktien- als auch das GmbH-Recht kennen eine Reihe von Geschäften, die nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats abgeschlossen werden dürfen (§ 95 Abs 5 AktG; § 30j Abs 5 GmbHG), womit dem Erfordernis einer präventiven Überwachung des Managements Rechnung getragen wird. Vom Zustimmungsvorbehalt sind im Wesentlichen Geschäfte betroffen, die für die Gesellschaft von großer Bedeutung sind oder nicht dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden können. Die in § 95 Abs 5 AktG bzw § 30j Abs 5 GmbHG angeführten zustimmungspflichtigen Geschäfte stellen lediglich einen Mindestkatalog dar, der durch die Satzung bzw den Gesellschaftsvertrag oder den Aufsichtsrat selbst ausgeweitet werden kann bzw muss, wenn dies im Lichte der (präventiven) Überwachungspflicht erforderlich ist. Dieser gesetzliche Regelungsauftrag kann durch die Satzung bzw den Gesellschaftsvertrag weder entzogen noch eingeschränkt werden. Folgende Geschäftsführungsmaßnahmen dürfen sowohl bei der AG als auch bei der GmbH nicht ohne Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden (§ 95 Abs 5 AktG; § 30j Abs 5 GmbHG):
- Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen (§ 228 UGB) sowie Erwerb, Veräußerung und Stilllegung von Unternehmen und Betrieben: im Zusammenhang mit diesen Geschäften können in der Satzung bzw durch den Aufsichtsrat Betragsgrenzen festgelegt werden.
- Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften, soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört: auch im Zusammenhang mit diesen Geschäften können in der Satzung bzw durch den Aufsichtsrat Betragsgrenzen festgelegt werden.
- Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen.
- Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen: im Zusammenhang mit diesen Geschäften müssen in der Satzung bzw durch den Aufsichtsrat Betragsgrenzen festgelegt werden.
- Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen: Im Zusammenhang mit diesen Geschäften müssen in der Satzung bzw durch den Aufsichtsrat Betragsgrenzen festgelegt werden.
- Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören: Im Zusammenhang mit diesen Geschäften müssen in der Satzung bzw durch den Aufsichtsrat Betragsgrenzen festgelegt werden.
- Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten.
- Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik.
- Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an leitende Angestellte iSd § 80 Abs 1 AktG.
- Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs 3 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat.
- Übernahme einer leitenden Stellung (§ 80 AktG) in der Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer, durch den Konzernabschlussprüfer, durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat (Prüfungsleiter), soweit dies nicht gem § 271c UGB (befristetes Tätigkeitsverbot) untersagt ist.
- Den Aufsichtsrat des Mutterunternehmens eines Konzerns kann darüber hinaus auch verpflichtet sein, den Zustimmungsvorbehalt auch auf Geschäftsführungsmaßnahmen von Tochtergesellschaften bzw Gesellschaften, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, auszuweiten. Dies gilt dann, wenn sich Geschäfte, die auf Ebene einer Tochtergesellschaft bzw einer Beteiligungsgesellschaft abgeschlossen werden, aufgrund ihres finanziellen Volumens wesentlich auf das Mutterunternehmen bzw den Gesamtkonzern auswirken und sich auch das wirtschaftliche Risiko dort realisiert.
- Darüber hinaus normieren § 74 Abs 1 AktG bzw § 20 Abs 1 GmbHG, dass der Aufsichtsrat den Umfang der Vertretungsbefugnis des Vorstands bzw der Geschäftsführung beschränken kann (Ulrich Kraßnig, Eine synoptische Darstellung der Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft und der GmbH [Teil II], Aufsichtsrataktuell 2014 H 6, 17).
- Vertretung der Gesellschaft
- Grundsätzlich liegt das Vertretungsmonopol bei der AG bzw GmbH beim Vorstand bzw bei der Geschäftsführung. In 97 AktG bzw § 30l GmbHG erfährt dieses Vertretungsmonopol allerdings eine Durchbrechung, indem dem Aufsichtsrat für bestimmte Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen ausnahmsweise Vertretungsrechte eingeräumt werden. Aus § 97 AktG bzw § 30l GmbHG lassen sich drei Fallgruppen für Vertretungshandlungen durch den Aufsichtsrat ableiten:
- Vertretung der Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit dem Vorstand bzw der Geschäftsführung;
- Führung von Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft gegen Mitglieder des Vorstands bzw der Geschäftsführung auf Basis eines Beschlusses der Hauptversammlung bzw Generalversammlung;
- Einbringung von Klagen gegen Mitglieder des Vorstands bzw der Geschäftsführung und Führung daraus resultierender Rechtsstreitigkeiten, selbst ohne oder sogar gegen einen etwaigen Beschluss der Hauptversammlung bzw Generalversammlung.
- Die Regelung dient der Vermeidung von Interessenkonflikten und somit der Sicherstellung einer unbefangenen Vertretung der Gesellschaft.
- Neben den in § 97 AktG bzw § 30l GmbHG geregelten Vertretungspflichten hat der Aufsichtsrat gem § 270 Abs 1 UGB die Gesellschaft auch beim Abschluss des Prüfungsvertrages mit dem Abschlussprüfer zu vertreten. Auch diese Regelung dient dem Zweck, Interessenkonflikte zu vermeiden, weil Gegenstand der Abschlussprüfung der Jahresabschluss ist, für dessen Erstellung der Vorstand bzw die Geschäftsführung die Verantwortung trägt. Nur wenn kein Aufsichtsrat besteht, ist der Prüfungsvertrag durch den Vorstand bzw die Geschäftsführung abzuschließen (Ulrich Kraßnig, Eine synoptische Darstellung der Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft und der GmbH [Teil I], Aufsichtsrataktuell 2014 H 5, 5).
- Berichterstattungspflicht bei Selbstkontrahieren der Geschäftsführung:
- Grundsätzlich ist es wegen der Gefahr der Interessenkollision unzulässig, dass ein Geschäftsführer im eigenen Namen und im Namen der Gesellschaft handelt (Selbstkontrahieren) bzw gleichzeitig für andere Personen handelt, die er ebenfalls vertritt (Doppelvertretung). Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass der Vertretene zustimmt, dass das Geschäft dem Vertretenen ausschließlich Vorteile bringt und keine Schädigungsgefahr vorliegt. Für die GmbH gilt, dass bei Bestehen eines Aufsichtsrats das Selbstkontrahieren dessen Zustimmung voraussetzt. Wenn kein Aufsichtsrat besteht, bedarf es der Zustimmung aller übrigen Geschäftsführer (§ 25 Abs 4 GmbHG), sofern nicht Gesamtvertretung besteht. In diesem Fall ist die GmbH durch die Gesellschafter zu vertreten. Wurde ein Geschäft zwischen der GmbH und den Geschäftsführern im Wege des Selbstkontrahierens abgeschlossen, besteht für den Aufsichtsrat eine Berichtspflicht gegenüber der Generalversammlung. Der Bericht, der sich auch mit den Gründen der Zustimmung zu befassen hat, ist unverzüglich zu erstatten (Ulrich Kraßnig, Eine synoptische Darstellung der Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft und der GmbH [Teil II], Aufsichtsrataktuell 2014 H 6, 17).