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Dokument-ID: 1062395
Nachschüsse der GmbH-Gesellschafter
- Nachschüsse sind Einzahlungen der Gesellschafter nach Fassung eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses, der nur auf Grundlage einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrages gefasst werden kann, wobei diese Einzahlungen über die Beträge der übernommenen Stammeinlagen hinausgehen.
- Aus dieser Definition ergibt sich, dass für das Entstehen einer Nachschussverpflichtung im Wesentlichen zwei Voraussetzungen erforderlich sind:
- Gesellschaftsvertragliche Ermächtigung
- Einforderungsbeschluss der Gesellschafter
- Nachschüsse erhöhen weder die Stammeinlagen der Gesellschafter noch das Stammkapital und gewähren daher den Gesellschaftern auch keine weiteren Rechte neben ihren Geschäftsanteilen. Nachschüsse dürfen daher nicht etwa als erhöhte Stammeinlage bezeichnet werden.
- Nachschüsse sind ein flexibles Finanzierungsinstrument. Sie unterscheiden sich von der Eigenkapitalzufuhr durch Kapitalerhöhung vor allem durch ihre bereits gesetzlich intendierte grundsätzliche Rückzahlbarkeit (zu den Voraussetzungen siehe § 74 GmbHG).
- Mittel werden der GmbH daher zwar in Form von Eigenkapital, im Ergebnis aber als Darlehen vorübergehend zur Verfügung gestellt. Dadurch vermeiden Gesellschafter den umständlichen Weg, der Gesellschaft zunächst Mittel durch eine Kapitalerhöhung zuzuführen, die später nur bei Einhaltung der Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung rückzahlbar sind (Umfahrer, GmbH6, Rz 666 f).