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Neu Dokument-ID: 1062394

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

URG – Unternehmensreorganisation

  • Rechtsgrundlage: URG
  • Begriff
    • Reorganisation ist eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführte Maßnahme zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines im Bestand gefährdeten Unternehmens, die dessen nachhaltige Weiterführung ermöglicht (§ 1 Abs 2 URG).
    • Reorganisationsbedarf ist insbesondere bei einer vorausschauend feststellbaren wesentlichen und nachhaltigen Verschlechterung der Eigenmittelquote anzunehmen. Insolvenz darf nicht vorliegen.
    • Eigenmittelquote ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Eigenkapital (§ 224 Abs 3 A UGB) und den unversteuerten Rücklagen (§ 224 Abs 3 B UGB) einerseits sowie den Posten des Gesamtkapitals (§ 224 Abs 3 UGB), vermindert um die nach § 225 Abs 6 UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen andererseits, ergibt (§ 23 URG).
    • Die fiktive Schuldentilgungsdauer errechnet sich wie folgt (§ 24 Abs 1 URG):
      • Die in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungen (§ 224 Abs 3 C UGB) und Verbindlichkeiten (§ 224 Abs 3 D UGB) sind zu addieren. Vom so errechneten Betrag sind die im Unternehmen verfügbaren Aktiva (§ 224 Abs 2 B III Z 2 und B IV UGB) und die nach § 225 Abs 6 UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen abzuziehen. Der so errechnete Betrag ist durch den Mittelüberschuss aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu dividieren.
    • Der Mittelüberschuss aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ist wie folgt zu ermitteln (§ 24 Abs 2 URG):
      • Vom Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sind die auf die gewöhnliche Geschäftstätigkeit entfallenden Steuern vom Einkommen abzuziehen. Die Abschreibungen auf das Anlagevermögen und die Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen sind hinzuzuzählen. Die Zuschreibungen zum Anlagevermögen und Gewinne aus dem Abgang von Anlagevermögen sind abzuziehen. Zuletzt sind die Veränderungen der langfristigen Rückstellungen zu berücksichtigen.
  • Zuständigkeit
    • Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel das Unternehmen betrieben wird (für den Bereich des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien: Handelsgericht Wien)
  • Antrag – Inhalt
    • Der Unternehmer hat im Antrag auf Einleitung des Reorganisationsverfahrens zu erklären, dass er nicht insolvent ist und das Unternehmen der Reorganisation bedarf.
    • Der Unternehmer hat durch Urkunden, etwa die Jahresabschlüsse für die letzten drei Jahre, andere Unterlagen des Rechnungswesens oder das Gutachten eines Wirtschaftsfachmanns, glaubhaft zu machen, dass das Unternehmen der Reorganisation bedarf.
    • Der Unternehmer kann dem Antrag auch den Reorganisationsplan beilegen. Im Reorganisationsplan sind die Ursachen des Reorganisationsbedarfs sowie jene Maßnahmen, die zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage geplant sind, und deren Erfolgsaussichten darzustellen. Insbesondere hat sich der Reorganisationsplan mit einem allenfalls erforderlichen Reorganisationskredit und den Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die Arbeitnehmer des Unternehmens auseinanderzusetzen sowie die für die Durchführung der Reorganisation vorgesehene Frist (Reorganisationszeitraum), die tunlichst zwei Jahre nicht übersteigen soll, anzugeben.
  • Reorganisationsprüfer
    • Der Reorganisationsplan ist auch dem Reorganisationsprüfer vorzulegen. Zum Reorganisationsprüfer ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu bestellen. Sie muss ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein. Der Reorganisationsprüfer darf kein naher Angehöriger (§ 32 IO) des Unternehmers sein. Er muss von diesem und von den Gläubigern unabhängig und darf kein Konkurrent des Unternehmers sein.
    • Zum Reorganisationsprüfer kann auch eine juristische Person bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei der Besorgung der Aufgaben des Reorganisationsprüfers vertritt.
  • Haftungsbestimmungen
    • Wird über das Vermögen einer prüfpflichtigen juristischen Person, die ein Unternehmen betreibt, ein Insolvenzverfahren eröffnet, so haften die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs gegenüber der juristischen Person zur ungeteilten Hand, jedoch je Person nur bis zu EUR 100.000,–, für die durch die Insolvenzmasse nicht gedeckten Verbindlichkeiten, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
      • einen Bericht des Abschlussprüfers erhalten haben, wonach die Eigenmittelquote (§ 23 URG) weniger als 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) mehr als 15 Jahre beträgt (Vermutung des Reorganisationsbedarfs), und nicht unverzüglich ein Reorganisationsverfahren beantragt oder nicht gehörig fortgesetzt haben oder
      • einen Jahresabschluss nicht oder nicht rechtzeitig aufgestellt oder nicht unverzüglich den Abschlussprüfer mit dessen Prüfung beauftragt haben.
    • Die Haftung besteht bei einem Gesamtvertretungsorgan nur für jene Mitglieder, die die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens abgelehnt haben.
    • Sonstige Schadenersatzansprüche nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

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