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Dokument-ID: 700951
Jahresabschlussarbeiten in der Lohnverrechnung
- Lohnzettel
- Beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte ist ein Lohnzettel zu übermitteln. Dieser hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten.
- Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
- ZusammenfassungMeldungen an die Gebietskrankenkasse
- Rechtsgrundlage: § 34 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)