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Dokument-ID: 1062393
Zuschüsse und deren Bilanzierung
- Arten von Zuschüssen:
- Investitionszuschüsse
- Aufwandszuschüsse
- Gesellschafterzuschüsse
- Investitionszuschüsse
- Wird ein Zuschuss für die Anschaffung von Anlagevermögen gewährt, handelt es sich um einen Investitionszuschuss. Zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses ist dieser noch nicht ertragswirksam, sondern nach der (bevorzugten) Bruttomethode in einem gesonderten Passivposten „Investitionszuschüsse“ unter dem Eigenkapital zu verbuchen. Analog zur Abschreibung des bezuschussten Anlagevermögens ist der Passivposten laufend ertragswirksam aufzulösen. Die Darstellung in der GuV erfolgt entweder im Posten „übrige sonstige betriebliche Erträge“ oder als offener Korrekturposten im Posten „Abschreibungen“. Bei der nicht empfehlenswerten Nettomethode werden die gewährten Zuschüsse direkt von den Anschaffungs- bzw Herstellungskosten des Anlagevermögens abgezogen und so durch gekürzte Abschreibungen laufend in der GuV berücksichtigt.
- Aufwandszuschüsse
- Bei Aufwandszuschüssen handelt es sich um Zuschüsse, die zur Abdeckung von Aufwendungen gewährt werden. Diese sind in jener Periode ertragswirksam zu erfassen, in welcher der Aufwand angefallen ist. Der Ausweis erfolgt entweder über den Posten „übrige sonstige betriebliche Erträge“ oder durch eine offene Absetzung vom jeweiligen Aufwandsposten. Zuschüsse zur Deckung von Finanzierungsaufwendungen sind in der GuV im Finanzergebnis entweder als gesonderter Posten darzustellen oder als offener Korrekturposten im betroffenen Aufwandsposten. Wurde ein Zuschuss zur Abdeckung von Aufwendungen künftiger Perioden gewährt, ist ein bereits vereinnahmter Betrag als passive Rechnungsabgrenzung abzugrenzen.
- Gesellschafterzuschüsse
- Gesellschafterzuschüsse sind sonstige Zuzahlungen, die durch gesellschaftsrechtliche Verbindungen veranlasst sind. Diese sind in der Bilanz als (nicht gebundene) Kapitalrücklage auszuweisen. Werden Zuschüsse von einem Gesellschafter für die Anschaffung von Anlagevermögen oder zur Abdeckung von Aufwendungen gewährt, handelt es sich nur dann um einen in der Kapitalrücklage auszuweisenden Gesellschafterzuschuss, wenn die Zuzahlung ausschließlich durch die gesellschaftsrechtliche Verbindung zu begründen ist. Da Investitions- und Aufwandszuschüsse im Normalfall zur Unterstützung des Geschäftsbetriebs gewährt werden, ist von einer betrieblichen Veranlassung auszugehen, sodass in diesen Fällen faktisch immer Investitions- bzw Aufwandszuschüsse und nicht Gesellschafterzuschüsse vorliegen (ÖGSWissen 2020 H 1, 35).