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Neu Dokument-ID: 1104618

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Haftung des Aufsichtsrates

  • Die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach § 33 GmbHG, der seinerseits auf die §§ 25 und 27 GmbHG verweist; es bestehen also keine eigenständigen Haftungsnormen für Aufsichtsratsmitglieder.
  • Sorgfaltsmaßstab
  • Die Aufsichtsratsmitglieder sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei Ausübung ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Gehaftet wird für sorgfaltswidriges Verhalten, das aus einer ex ante-Sicht zu beurteilen ist. Eine Erfolgshaftung besteht nicht.
  • Die Sorgfaltspflicht der Mitglieder des Aufsichtsrates ist objektiviert und richtet sich nach der Maßfigur des ordentlichen „Überwachers“ bzw des ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedes. Gefordert wird, dass das Aufsichtsratsmitglied in geschäftlichen und finanziellen Belangen ein größeres Maß an Erfahrung und Wissen als ein durchschnittlicher Unternehmer besitzt und schwierige rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und deren Auswirkungen auf die Gesellschaft beurteilen kann (5 Ob 306/76).
  • Auf die tatsächlichen Fähigkeiten des Aufsichtsratsmitgliedes kommt es deshalb gerade nicht an. Der Einwand der mangelnden Sachkenntnis kann daher keinen Haftungsausschluss oder eine Haftungsminderung bewirken.
  • Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat trifft die gleiche Sorgfaltspflicht wie die Kapitalvertreter
  • Ein ordentliches Aufsichtsratsmitglied hat sich an bestehende Gesetze, den Gesellschaftsvertrag sowie die Geschäftsordnung zu halten. Die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied wird dann gewissenhaft ausgeübt, wenn die Entscheidungen unter größtmöglicher Anspannung des Gewissens sowie der Fähigkeiten und Fertigkeiten getroffen werden. Kann der Aufsichtsrat aufgrund seiner eigenen Kenntnis keine fundierte Entscheidung treffen, gebietet es der Sorgfaltsmaßstab, externe Sachverständige beizuziehen.
  • Haftungsrelevantes Handeln
  • Überwachung der Geschäftsleitung
    • Dazu ist sowohl die vorausschauende als auch die vergangenheitsbezogene Überwachung, wie beispielsweise die Prüfung des Jahresabschlusses zu zählen.
  • Stimmabgabe
    • Eine Pflichtverletzung eines Aufsichtsratsmitgliedes kann auch durch die Stimmabgabe in der Aufsichtsratssitzung erfolgen, wenn beispielsweise durch die Stimmabgabe ein gesellschaftsschädigender Beschluss zustande kommt. Auch die Genehmigung eines nachteiligen Rechtsgeschäftes kann zu einer Haftung führen.
  • Wahrnehmung der Pflichten in der Krise des Unternehmens
    • Dazu gehört es, die Geschäftsführer zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu veranlassen. Der Aufsichtsrat selbst hat jedoch keine Befugnis, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens selbst zu stellen. Weigert sich die Geschäftsführung, trotz Vorliegens der Voraussetzungen, ein Insolvenzverfahren zu beantragen, kann der Aufsichtsrat eine Generalversammlung einberufen.
    • Allenfalls kommt eine Haftung auf Basis von § 159 StGB in Betracht (Verletzung eines Schutzgesetzes).
    • Haftung nach § 25 URG: Hat ein Mitglied des vertretungsbefugten Organs die Einleitung des Reorganisationsverfahrens vorgeschlagen, aber nicht die dafür notwendige Zustimmung des Aufsichtsrats bzw der Gesellschafterversammlung erhalten oder wurde ihm wirksam die Weisung erteilt, das Verfahren nicht einzuleiten, so haftet es nicht. In diesem Fall haften die Mitglieder des Organs, die gegen die Einleitung gestimmt oder die die Weisung erteilt haben, zur ungeteilten Hand nach § 22 Abs 1 in dem sich aus dieser Bestimmung ergebenden Gesamtumfang, jedoch je Person nur bis zu EUR 100.000,–.
  • Vertretung der Gesellschaft nach außen
    • In Ausnahmefällen vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft nach außen, wobei unter Umständen Vergütungen dafür, die nicht im Einklang mit der Lage der Gesellschaft stehen, eine schadenersatzrechtliche Verantwortung der Aufsichtsratsmitglieder begründen können.
  • Verschwiegenheitspflicht
    • Die Verschwiegenheitspflicht trifft auch Belegschaftsorgane gegenüber Dritten (soweit diese nicht vom Aufsichtsrat als externe Berater beigezogen wurden und selbst einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen).
  • Verstoß gegen Treuepflicht
    • Dazu gehören die Nichtbeachtung allfälliger Interessenkollisionen bzw die Vertretung von Einzelinteressen, die gegen das Gesamtinteresse der Gesellschaft verstößt. Liegt ein Interessenkonflikt vor, hat sich das Aufsichtsratsmitglied an der Entscheidung des Aufsichtsrates nicht zu beteiligen. Allenfalls kann sogar die Verpflichtung entstehen, dass das Aufsichtsratsmitglied sein Mandat niedergelegt. Gesetzliche Wettbewerbsverbote bestehen für Aufsichtsratsmitglieder nicht.
  • Verstoß gegen Unvereinbarkeit
    • Unter Umständen kann es auch haftungsbegründend sein, wenn ein Aufsichtsratsmitglied trotz Unvereinbarkeit das Aufsichtsratsmandat annimmt.
  • Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für die Stellvertreter der Geschäftsführer.
  • Sind die Mitglieder des Aufsichtsrates zugleich mit Geschäftsführern zum Ersatze eines Schadens verpflichtet, so haften sie mit diesem zur ungeteilten Hand.
  • Den Gesamtaufsichtsrat trifft die Pflicht, auch Ausschüsse, die mit der abschließenden Erledigung einzelner Aufgaben betraut sind, ordnungsgemäß zu überwachen. In diesem Zusammenhang können Beschlüsse des Ausschusses aufgehoben werden, solange nicht Rechte Dritter begründet wurden. Darüber hinaus ist der Gesamtaufsichtsrat berechtigt, jederzeit Ausschüsse aufzulösen oder übertragene, aber noch nicht erledigte Agenden wieder an sich zu ziehen.
  • Sind Ausschlüsse eingerichtet worden, bedeutet dies für die Verantwortlichkeit der Beteiligten, dass in erster Linie die Mitglieder des Ausschusses betroffen sind. Die anderen Aufsichtsratsmitglieder haften überhaupt nicht, wenn sie die Kontroll- und Überwachungspflichten erfüllt haben.

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