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Dokument-ID: 1109029
Sacheinlage – Differenzhaftung des Gesellschafters
- Erreicht der Wert einer Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch nicht den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage, so hat der Gesellschafter in Höhe des Fehlbetrags eine Einlage in Geld zu leisten.
- Der Anspruch der Gesellschaft verjährt in fünf Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch (§ 10a GmbHG).
- Die Regelung des § 10a GmbHG sieht eine verschuldensunabhängige Haftung des die Sacheinlage übertragenden Gesellschafters bei einer Überbewertung von Sacheinlagen im Rahmen der Gründung der Gesellschaft vor (zur Rechtslage, insbesondere im Vergleich zu Deutschland: siehe Trölitzsch, Differenzhaftung für Fehlbeträge bei Sacheinlagen in Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RdW 1995, 170 [171]).