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Dokument-ID: 1109028
Sacheinlagen – Problematik und Schutzregelungen
- Ein Hauptproblem bei der Kapitalaufbringung durch Sacheinlagen liegt darin, dass der Wert anderer Gegenstände als Geld (Bareinlagen) nicht offensichtlich, sondern von einer Bewertung abhängig ist.
- Der Grundsatz der realen Kapitalaufbringung lässt es dabei nicht zu, dass bei dieser Bewertung subjektive Maßstäbe angelegt werden, sondern verlangt, dass das feste Garantiekapital der Gesellschaft von ihren Gesellschaftern objektiv und wirklich (real) aufgebracht wird.
- Sowohl die Mitgesellschafter eines Sacheinlegers als auch die Gläubiger einer Gesellschaft, deren Kapital durch Sacheinlagen aufgebracht wird, haben daher ein Bedürfnis, gegen Überbewertungen geschützt zu werden (Trölitzsch, Differenzhaftung für Fehlbeträge bei Sacheinlagen in Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RdW 1995, 170 [171]).
- Um diesem Bedürfnis gerecht zu werden, enthält das GmbHG ein Bündel an Regelungen, die sich in
- Publizitätsprinzip,
- Prüfungs- und Haftungsregelungen gliedern lassen.
- Publizitätsanforderungen:
- § 6 Abs 4 GmbHG regelt für Sachübernahmen (wobei Gleiches nach hA für Sacheinlagen gilt) die verpflichtende genaue und vollständige Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag unter Angabe
- der Person des Gesellschafters,
- des Gegenstands der Übernahme,
- des Geldwerts, für den die Vermögensgegenstände übernommen werden, und
- die besonders eingeräumten Begünstigungen.
- Ein Sachgründungsbereich (wie im deutschen Recht erforderlich) muss hingegen nicht erstellt werden.
- Der Gesellschaftsvertrag ist nach § 9 Abs 2 GmbHG der Firmenbuchanmeldung beizufügen.
- Prüfpflichten des Firmenbuchgerichtes:
- Das Firmenbuchgericht prüft vor Eintragung, ob die zwingenden Gründungsvorschriften eingehalten sind.
- Haftungsregel:
- Ergänzend sieht § 10a GmbH eine Differenzhaftung des Gesellschafters (siehe Checkliste Sacheinlage – Differenzhaftung des Gesellschafters) für Fehlbeträge vor.