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Dokument-ID: 1109025
Sachgründung – Allgemeines
- Eine Sachgründung liegt vor, wenn bei der Gründung ausschließlich oder zum Teil Sacheinlagen für die Aufbringung des Stammkapitals vereinbart werden.
- Sacheinlagen sind Einlagen auf das Stammkapital, die nicht in barem Geld bestehen; Details dazu siehe Checkliste „Gegenstand der Sacheinlage“
- Werden nur teilweise Sacheinlagen eingebracht, handelt es sich um eine gemischte Gründung.
- Um die Gefahr einer Überbewertung von Sacheinlagen hintanzuhalten, regelt das GmbHG grundlegend, dass die Hälfte des Stammkapitals durch Bareinlagen aufgebracht werden muss (Hälfteklausel). Abweichende Regelungen bestehen für bestimmte Unternehmenseinbringungen oder bei Einhaltung der aktienrechtlichen Vorschriften (mit Gründungsbericht und Gründungsprüfung).
- Sacheinlagen sind zur Gänze sofort einzubringen (§ 10 Abs 1 GmbHG).
- Gründungsprivilegierten Stammeinlagen dürfen nicht durch Sacheinlagen aufgebracht werden (§ 10b Abs 3 GmbHG).
- Für Sacheinlagen betreffend
- Betriebe, Teilbetriebe,
- Mitunternehmeranteile oder
- die qualifizierten Kapitalanteile,
- können (unter weitergehenden Voraussetzungen) die Begünstigungen des Umgründungssteuergesetzes in Anspruch genommen werden.