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Neu Dokument-ID: 1109026

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Gegenstand der Sacheinlage

  • Gegenstand der Sacheinlage kann alles sein, was einen selbständigen Vermögenswert besitzt, im Rechtsverkehr steht und dessen wirtschaftlicher Wert auch feststellbar ist (1 Ob 253/03t):
    • Unternehmen
    • Körperliche bewegliche und unbewegliche Sachen
    • Forderungen, wobei der Rechtsgrund anzugeben ist
    • Übertragbare Mietrechte
    • Immaterielle Rechte, unter der Voraussetzung, dass sie übertragbar sind und als Aktiva in die Bilanz aufgenommen werden können
    • Erfindungen, die nicht patentrechtlich geschützt sind, wenn sie nur durch ein Fabrikationsgeheimnis geschützt werden und einen Vermögenswert darstellen, der als Sacheinlage eingebracht werden kann
    • Patentrechte, auch dann, wenn bloß die Patentanmeldung vorliegt und das Patent noch nicht erteilt ist sowie andere Immaterialgüterrechte
    • Gesellschafterforderungen gegen die GmbH, falls ihre Aufrechnung im Einzelfall zulässig ist
    • Liegenschaften (siehe dazu Umfahrer, GmbH7 Kap 3 (Stand 01.06.2021, rdb.at, Koppensteiner in Koppensteiner/Rüffler, GmbHG § 6 Rz 15)
  • Dagegen kommen nicht als Gegenstand einer Sacheinlage in Betracht:
    • Höchstpersönliche oder unübertragbare Rechte
    • Dienstleistungen
    • Forderungen gegen den Sacheinleger selbst
    • Genossenschaftsanteile
  • Damit die Begünstigungen des Umgründungssteuergesetzes in Anspruch genommen werden können, muss es sich beim Gegenstand der Sacheinlage jedenfalls um einen Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil oder qualifizierten Kapitalanteil handeln.

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