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Dokument-ID: 948499
Gesellschaft bürgerlichen Rechts – Allgemeines
- Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat
- keine eigene Rechtspersönlichkeit und
- keine Parteifähigkeit.
- Sie kann nicht als Eigentümer auftreten, nicht im Grundbuch, Markenregister oder Patentregister als Berechtigte eingetragen werden.
- Es gibt keine Insolvenz der GesbR.
- Die GesbR als solche ist auch nicht gewerberechtsfähig. Daher bedarf jeder Gesellschafter einer Außen-GesbR einer eigenen Gewerbeberechtigung, es sei denn, er ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Eine Etablissementbezeichnung, die das Geschäft, nicht die Gesellschaft bezeichnet (wie beispielsweise Gasthof zur Post), ist zulässig.
- Die Gesellschafter haben an dem der GesbR gewidmeten Vermögen Miteigentum, soweit sie nicht reine Arbeitsgesellschafter sind.
- Das Gesellschaftsvermögen ist als Sondervermögen von den anderen Vermögen der Mitglieder (Privatvermögen) zu trennen (§ 1292 ABGB). Rechte und Verbindlichkeiten, die ein Dritter gegen die GesbR hat, sind von den Rechten und Verbindlichkeiten gegen einzelne Mitglieder zu unterscheiden. Es kann nicht zwischen Privatforderungen oder -schulden und solchen der GesbR aufgerechnet werden.
- Mangels anderer Vereinbarung hat jedes Mitglied nach § 1203 Satz 2 ABGB bei gesellschaftlichen Forderungen oder Schulden nur für seinen Anteil ein Recht oder eine Verbindlichkeit, falls nicht Solidarität vorliegt. Die Solidarhaftung kann mit Gläubigern vereinbart werden; sie besteht nach § 348 UGB bei Unternehmergeschäften und gem § 6 Abs 2 BAO für auf die GesBR bezogenen Steuern sowie nach herrschender Ansicht nach der Vermutung für Handelsleute gem Paragraf 1203 ABGB.
- Der Gesellschaftsvertrag und seine Änderung bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter.
- Gleiches gilt für die Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einen Dritten oder die sonstige Aufnahme eines Gesellschafters (außer der Gesellschaftsvertrag enthält eine abweichende Regelung).
- Gründung: Es bestehen keine gesetzlichen Formvorschriften; selbst ein stillschweigender Abschluss ist möglich.
- Eine Eintragung in ein öffentliches Register wie das Firmenbuch ist nicht zulässig.
- Gesellschaftsanteile:
- Im Zweifel ist die Mitgliedschaft nicht übertragbar.
- Geschäftsführung:
- Grundlagengeschäfte (= Geschäfte, die den Gesellschaftsvertrag selbst betreffen), gehören nicht zur Geschäftsführung und bedürfen grundsätzlich der Zustimmung aller Gesellschafter.
- Nach § 1295 ABGB sind alle Gesellschafter verpflichtet zum gemeinschaftlichen Nutzen mitzuwirken (es sei denn, es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart).
- Nach der Rechtsprechung gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung nach dem Mehrstimmigkeitsprinzip. Gem § 833 Satz 1 ABGB kommt die ordentliche Verwaltung allen Teilhabern „insgesamt“ (Gesamtgeschäftsführung) zu.
- Außerordentliche Maßnahmen dürfen von der Mehrheit nur unter Wahrung der Minderheitenschutzbestimmungen der § 834f ABGB vorgenommen werden.
- Konkurrenzverbot: § 1296 ABGB verbietet dem Gesellschafter, ein der Gesellschaft schädliches Nebengeschäft zu unternehmen.
- Vertretung:
- Die Vertretung im Außenverhältnis kann ebenso wie die Geschäftsführung im Innenverhältnis im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.
- Nach § 178 UGB sind den Gesellschaftern Vertretungshandlungen eines Gesellschafters für die unternehmerisch tätige GesbR, die im Geschäftsverkehr unter einem eigenen Namen auftritt, auch bei fehlender Vertretungsbefugnis zuzurechnen, außer der Dritte kannte den Mangel der Vertretungsmacht oder musste ihn kennen. Diese Regelung gilt auch für reine Arbeitsgesellschafter.
- Gewinn-und Substanzbeteiligung:
- Eine GesbR kann auch als Vereinigung von Gesellschaftern zu gemeinsamer Arbeit ohne Vermögenseinlage errichtet werden. Auch die Variante, dass Mitglieder nur Vermögen einlegen, die Geschäftsführung aber Nicht-Gesellschaftern übertragen wird, existiert.
- Grundsätzlich haben nur Gesellschafter mit einer Vermögenseinlage ein Stimmrecht (wobei diese Regelung dispositiv ist). Das Stimmrecht richtet sich mangels anderer Vereinbarung nach der Höhe der Einlage. Die Einlage kann sowohl in Geld als auch in anderen vermögenswerten Leistungen bestehen.
- Die Summe der Einlagen bildet das Kapital der GesbR (Hauptstamm).
- Nachschusspflichten bestehen nicht, sofern sie nicht vereinbart wurden.
- Im Gesellschaftsvertrag kann die Verteilung von Gewinn und Verlust grundsätzlich frei geregelt werden (§ 1195 ABGB).
- Mangels vertraglicher Regelung gilt Folgendes: Haben alle Gesellschafter Einlage und Arbeit geleistet, werden die Gewinnanteile im Verhältnis der Einlagen berechnet; die geleisteten Arbeiten heben einander auf. Wenn jedoch nicht alle Gesellschafter arbeiten, aber alle Vermögenseinlagen erbracht haben, oder einzelne Gesellschafter nur Arbeit leisten, dann ist der Gewinn zu verteilen mit Rücksicht auf die Wichtigkeit des Geschäftes, auf die geleistete Mühe und auf den verschafften Nutzen. Wird der Gewinn vertraglich nach Köpfen verteilt und sind nicht alle Mitglieder in der Gesellschaft tätig, so ist damit auch die Arbeit abgegolten.
- Der Gewinnanteil ist frei verfügbar.
- Den Verlust haben nach § 1197 ABGB die Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Vermögenseinlagen zu tragen. Reine Arbeitsgesellschafter nehmen an Verlusten nicht teil. Vertraglich kann allerdings sowohl für die Gewinn- als auch für die Verlustverteilung geleistete Arbeit als Einlage behandelt werden.
- Ausscheiden von Gesellschaftern:
- Einvernehmlich jederzeit.
- Aus wichtigem Grund kann ein Mitglied nach § 1299 ABGB austreten, wenn es die auf ihn entfallende zusätzliche Einlage aufgrund einer von den anderen Gesellschaftern beschlossenen Kapitalerhöhung wegen geänderter Umstände nicht leisten will oder wenn es einer sonstigen geschlossenen wichtigen Veränderung (§ 834 ABGB) nicht zustimmt.
- Tod eines Gesellschafters
- Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund in folgenden Fällen
- Nichterfüllung wesentlicher Vertragsbedingungen, denen wesentliche gesetzliche Vorschriften gleichzusetzen sind bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses
- Insolvenz eines Gesellschafters
- Verlust des Vertrauens durch eine strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Strafe bedroht ist
- Verweigerung eines geschlossenen Nachschusses
- Beendigung:
- Die Gesellschaft kann aus folgenden Gründen aufgelöst werden:
- Erreichung des Gesellschaftszweckes
- Vereitelung des Gesellschaftszweckes
- Verlust des ganzen Hauptstammes
- Einvernehmliche Auflösung der Gesellschaft durch alle Gesellschafter
- Zeitablauf bei befristetem Gesellschaftsvertrag
- Eintritt einer vereinbarten auflösenden Bedingung des Gesellschaftsvertrages
- Gegebenenfalls Aufkündigung der unbefristeten Gesellschaft durch einen Gesellschafter mit oder ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes
- Gegebenenfalls Aufkündigung der befristeten Gesellschaft durch einen Gesellschafter aus wichtigem Grund bzw
- andere vereinbarte Auflösungsgründe