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Neu Dokument-ID: 948503

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

GesBR – GmbH: Steuerliche Unterschiede

 

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR)

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Gründung

kein Mindestkapital

EUR 35.000,– Stammkapital (davon müssen zumindest die Hälfte aufgebracht werden – Gründungsprivilegierung möglich)

Steuer im Rahmen der Gründung

keine

keine

laufender Betrieb

 

 

Entnahmen durch Gesellschafter

jederzeit

keine unterjährige Entnahme; Voraussetzung: Gewinnverwendungsbeschluss; 25 % KESt

Einlagen

jederzeit

jederzeit

Gewinnermittlungsart

  • Einnahmen-Ausgabenrechnung
  • Freiwillige Buchführung
  • Bilanzierungspflicht ab einem Jahresumsatz von mehr als EUR 700.000,–
  • Pflicht zur doppelten Buchführung

Besondere Gewinnermittlung

Basispauschalierung gem § 17 EStG (6 % bzw 12 %); Branchenpauschalierung

Gewinnermittlungszeitraum

Kalenderjahr

Abweichendes Wirtschaftsjahr möglich

Gewinnzuteilung

entsprechend Gesellschaftsvertrag bzw im Verhältnis der Beteiligung; Gewinnverteilungsbeschluss nicht notwendig

entsprechend Gesellschaftsvertrag bzw im Verhältnis der Beteiligung am Stammkapital; alineare Gewinnausschüttung möglich. Notwendigkeit eines Gewinnverteilungsbeschlusses; Besteuerung im Zeitpunkt der Ausschüttung.

Gewinnbesteuerung auf Gesellschaftsebene

Körperschaftssteuer: 25 %

Gewinnbesteuerung auf Gesellschafterebene (Gesellschafter = natürliche Person)

Einkommensteuer:

0 % – 50 % (progressiv)

Einkommen in Euro (Stufen) – Grenzsteuersatz

11.000 und darunter – 0 %

über 11.000 bis 29.000 – 25 %

über 29.000 bis 25.000 – 35 %

über 25.000 bis 31.000 – 35 %

über 31.000 bis 60.000 – 42 %

über 60.000 bis 90.000 – 48 %

über 90.000 bis 1.000.000 – 50 %

über 1.000.000 – 55 %

Kapitalertragssteuer: 25 %

Gesamtsteuerbelastung bei Vollausschüttung

Einkommensteuer:

0 % – 50 % (progressiv)

Einkommen in Euro (Stufen) – Grenzsteuersatz

11.000 und darunter – 0 %

über 11.000 bis 29.000 – 25 %

über 29.000 bis 25.000 – 35 %

über 25.000 bis 31.000 – 35 %

über 31.000 bis 60.000 – 42 %

über 60.000 bis 90.000 – 48 %

über 90.000 bis 1.000.000 – 50 %

über 1.000.000 – 55 %

43,75 % (Körperschaftssteuer und Kapitalerstragsteuer);

Im Verlustfall: Mindestkörperschaftssteuer: EUR 1.750,–

Gewinnfreibetrag gem § 10a EStG

Die Differenz zwischen Betriebseinnahmen und -ausgaben darf vor Versteuerung noch um einen Gewinnfreibetrag von bis zu 13 % des (vorläufig ermittelten) Gewinnes reduziert werden. Im Einzelnen besteht der Gewinnfreibetrag aus:

  • Dem Grundfreibetrag (maximal für Gewinne bis EUR 30.000,–; dieser wird ohne Investitionserfordernis berücksichtigt. Der Grundfreibetrag steht – auch bei mehreren Betrieben – nur einmal für Gewinne bis zu insgesamt EUR 30.000,– zu.
  • Dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (soweit Gewinne über EUR 30.000,–; dieser muss durch Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter gedeckt werden.

Seit dem Jahr 2013 steht der Gewinnfreibetrag mit steigenden Gewinnen staffelweise reduziert zu und beträgt für:

  • Gewinne bis zu EUR 175.000,–: 13 %
  • Die nächsten EUR 175.000,–: 7 %
  • Die nächsten EUR 230.000,–: 4,5 %

Für Gewinne über EUR 580.000,– steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu.

Für ab 2017 beginnende Wirtschaftsjahre alle Wertpapiere iSd § 14 Abs 7 Z 4 EStG, wenn sie ab der Anschaffung mindestens 4 Jahre dem Betrieb (durch Aufnahme in ein zu führendes Verzeichnis) gewidmet werden; zuvor waren vorübergehend nur Wohnbauanleihen gem § 10 Abs 3 Z 4 EStG als begünstigte Wirtschaftsgüter für den Gewinnfreibetrag geeignet.

Keine Steuerbegünstigungen

Verluste

Verlustausgleich mit übrigen Einkünften des Gesellschafters möglich; Verluste der vorangegangenen drei Jahre sind in den folgenden drei Jahren ausgleichsfähig, dh Anlaufverluste sind nicht unbefristet ausgleichsfähig

Verlust bleibt auf Ebene der Kapitalgesellschaft und kann beim Gesellschafter nicht verwertet werden (eventuell im Zuge einer Teilwertabschreibung); Verluste sind im Wege des Verlustvortrags zeitlich unbeschränkt mit späteren Gewinnen verrechenbar (begrenzt mit 75 % des laufenden Gewinns)

Leistungsbeziehungen Gesellschaft – Gesellschafter

nicht möglich

Muss jedenfalls Fremdvergleich standhalten

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