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Dokument-ID: 1188678
Kündigungsschutz begünstigte Behinderte
Antrag an Behindertenausschuss beim SMS (Sozialministeriumservice)
- Wird beabsichtigt, einen begünstigten Behinderten zu kündigen, ist zunächst nach § 8 BEinstG ein Antrag auf Zustimmung zur Kündigung an das zuständige Sozialministeriumservice (ehemals: Bundessozialamt) zu richten.
- Dort entscheidet der Behindertenausschuss darüber, ob der Kündigung die Zustimmung zu erteilen ist oder nicht.
- Vor Einbringung des Antrages müssen auch der Betriebsrat (Personalvertretung) und die Behindertenvertrauensperson informiert werden, die innerhalb einer Woche hierzu Stellung nehmen können.
- Eine Kündigung ohne Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in besonderen Ausnahmefällen nach § 8 Abs 2 BEinstG im Nachhinein die Zustimmung erteilt wird.
- Bei Dienstverhältnissen, die nach dem 01.01.2011 neu abgeschlossen werden, gelangt der besondere Kündigungsschutz für einen Zeitraum von vier Jahren nicht zur Anwendung.
- Wenn allerdings der:die Dienstnehmer:in aufgrund eines Arbeitsunfalles während der ersten sechs Monate die Eigenschaft als begünstigter Behinderter erhält, besteht der Kündigungsschutz auch schon vorher. Auch wenn ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns erfolgt, besteht der Kündigungsschutz schon vor Ablauf von vier Jahren.
- Bei der Entscheidung hat der Behindertenausschuss die besondere Schutzbedürftigkeit des:der Behinderten zu berücksichtigen und zu prüfen, ob dem:der Behinderten der Verlust des Arbeitsplatzes zugemutet werden kann. Auch das Diskriminierungsverbot ist zu berücksichtigen.
- Dem:Der Dienstgeber:in kann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses insbesondere dann nicht zugemutet werden, wenn
- Der Tätigkeitsbereich des:der begünstigten Behinderten entfällt und der:die Dienstgeberin nachweist, dass der Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann
- Der:die begünstigte Behinderte unfähig wird, die vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der:die Dienstgeberin nachweist, dass der:die begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann
- Der:die begünstigte Behinderte die ihm:ihr aufgrund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen