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Dokument-ID: 1188677
Schwangere – Kündigungs- und Entlassungschutz
Zustimmung des Gerichts
- Schwangere Arbeitnehmerinnen dürfen nur nach erfolgter Zustimmung durch das Gericht und nur aus bestimmten im Mutterschutzgesetz genannten Gründen gekündigt werden (va wegen bevorstehender Betriebsstilllegung).
- Ist ein Betriebsrat errichtet, muss der/die Arbeitgeber:in gleichzeitig mit dem Einbringen der Klage auf Zustimmung zur Kündigung den Betriebsrat vom Einbringen der Klage verständigen.
- Nach Stilllegung des Betriebes ist eine Zustimmung des Gerichts zur Kündigung nicht mehr erforderlich.
- Auch für eine rechtswirksame Entlassung setzt das MSchG das Vorliegen eines im Gesetz genannten Entlassungsgrundes voraus (zB: gröbliche Pflichtenvernachlässigung, Untreue im Dienst). Eine ohne Zustimmung des Gerichtes ausgesprochene Kündigung oder Entlassung ist rechtsunwirksam.