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Dokument-ID: 1120506
Beschäftigungsbewilligung
- Eine solche ist notwendig für die Beschäftigung von Ausländern, die aufgrund eines Aufenthaltstitels oder der Niederlassungsfreiheit in Österreich leben, zur Ausübung einer unselbstständigen Tätigkeit jedoch nicht ohne eine weitere Genehmigung berechtigt sind
- Gem § 4 Abs 1 AuslBG muss zur Erteilung der Bewilligung die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulassen (= Arbeitsmarktprüfung) und wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen dürfen nicht entgegenstehen (= allgemeine Voraussetzungen). Zusätzlich müssen die besonderen Voraussetzungen des § 4 Abs 1 Z 1–11 AuslBG erfüllt sein.
- Besondere Voraussetzungen:
- Z 1: Aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen
- Z 2: Lohn- und Arbeitsbedingungen
- Z 3: Verstoß des Ausländers selbst gegen das AuslBG
- Z 4: die Beschäftigung darf noch nicht bereits begonnen haben
- Z 5: keine Ausländerbeschäftigung des Arbeitgebers entgegen des AuslBG in den letzten zwölf Monaten
- Z 6: Schutzbestimmungen des Arbeitsmarktes
- Z 7: Verbot für Arbeitskräfteüberlassungen
- Z 8: Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung über die beabsichtigte Ausländerbeschäftigung
- Z 9: der Arbeitgeber darf binnen der letzten sechs Monate für den gegenständlichen oder einen ähnlichen Arbeitsplatz nicht einen über 50-jährigen Arbeitnehmer gekündigt (lit a) oder abgelehnt (lit b) haben, es sei denn, er macht glaubhaft, dass dies nicht aufgrund des Alters passiert ist
- Z 10: der Arbeitgeber darf binnen der letzten zwölf Monate Ausländern nicht wiederholt eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt haben
- Z 11: dem Ausländer muss eine ortsübliche Unterkunft für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung zur Verfügung gestellt werden und, falls diese vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, darf die Miete nicht direkt vom Lohn abgezogen werden