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Neu Dokument-ID: 391544

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Frühwarnsystem (§ 45a AMFG)

  • Anzeigepflicht besteht für Betriebe bei Auflösung von Arbeitsverhältnissen
    • von mindestens fünf Arbeitnehmern in Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten oder
    • von mindestens 5 % der Arbeitnehmer in Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten oder
    • von mindestens 30 Arbeitnehmern in Betrieben mit mehr als 600 Beschäftigten oder
    • von mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.
  • Zuständig ist die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS.
  • Die Anzeige muss dort mindestens 30 Tage vor dem Ausspruch der ersten Kündigung einlangen.
  • Sofern ein Betriebsrat besteht, muss dieser informiert und konsultiert worden sein (Nachweis ist die Mitunterfertigung der schriftlichen Anzeige). Falls kein Betriebsrat besteht, muss eine Kopie der Anzeige allen voraussichtlich betroffenen Dienstnehmern übermittelt werden.
  • Inhaltlich hat die Anzeige Angaben über
    • Auflösungsgründe,
    • Zeitraum,
    • Zahl und Verwendung der von der Auflösung Betroffenen zu enthalten sowie
    • weitere für die Auswahl der Betroffenen maßgebliche Kriterien und
    • sozial flankierende Maßnahmen.
  • Die Anzeige ist schriftlich zu erstatten und hat die oben dargestellten Voraussetzungen zu erfüllen. Ein Formular findet sich auf der Homepage des Arbeitsmarktservice (http://www.ams.at/_docs/45a.pdf) zum Downloaden.
  • Achtung: Kündigungen sind rechtsunwirksam, wenn sie
    • vor Einlangen der Anzeige beim AMS ausgesprochen werden oder
    • vor Ablauf von 30 Tagen nach Einlangen der Anzeige beim AMS (Wartefrist) ausgesprochen werden und die Landesgeschäftsstelle nicht die Zustimmung zum vorzeitigen Ausspruch erteilt hat.
    • Bei Vorliegen wichtiger wirtschaftlicher Gründe kann ein schriftlicher Antrag auf Zustimmung zum Ausspruch von Kündigungen vor Ablauf der 30-tägigen Wartefrist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingebracht werden. Wichtige wirtschaftliche Gründe liegen dann vor, wenn bei der Einhaltung der Wartefrist eine Gefährdung der verbleibenden Arbeitsplätze vorliegt.
  • Wie sind einvernehmliche Auflösungen zu behandeln?
  • Vom Arbeitgeber initiierte einvernehmliche Auflösungen zählen zwar für die Berechnung des Schwellenwertes gem § 45a Abs 1 AMFG, die Nichtigkeitssanktion des § 45a Abs 5 AMFG gilt aber nur für Arbeitgeberkündigungen (OGH 9 ObA 47/2021h = DRdA 2022/8 (61)).

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