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Neu Dokument-ID: 1025487

Vera Noss - Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Rechtsformwahl – gesellschaftsrechtlicher Vergleich Personengesellschaft – GmbH/AG, FlexKap

 

Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft)

GmbH/AG

FlexKap

Rechtsgrundlage

ABGB, UGB

GmbHG, AktG

FlexKapGG

Entstehung

GesBR formlos, OG und KG: Firmenbucheintragung

Firmenbucheintragung

Firmenbucheintragung

Gesellschaftsvertrag

Formlos

Notariatsakt/vereinfachte Gründung bei Ein-Personen-GmbH, deren einziger Gesellschafter auch Geschäftsführer ist, mit Bargründung und standardisierter Errichtungserklärung

Notariatsakt/vereinfachte Gründung bei Ein-Personen-GmbH, deren einziger Gesellschafter auch Geschäftsführer ist, mit Bargründung und standardisierter Errichtungserklärung

Gesellschaftszweck

GesBR: jeder erlaubte Zweck, sofern der Schwellenwert des § 189 UGB nicht überschritten wird, ideelle Zwecke fraglich

OG/KG: jeder erlaubte Zweck

Keine politischen Vereine, GmbH: keine Versicherungsgeschäfte

Jeder gesetzlich zulässige Zweck ist gestattet (keine politischen Vereine, keine Versicherungsgeschäfte etc)

Rechtsformzusatz Firmenbildung

Einzelunternehmen: bei im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen: Zusatz „eingetragener Unternehmer“ (eU)

GesBR: keine besonderen Vorschriften

Offene Gesellschaft: OG (bzw auch Partnerschaft bei Freiberuflern bzw & Partner, wenn nicht die Namen aller Gesellschafter im Firmenwortlaut vorkommen)

Kommanditgesellschaft: KG: (bei Freiberuflern auch Kommandit-Partnerschaft)

Gesellschaft mit beschränkter Haftung abgekürzt: GmbH, GesmbH oder Gesellschaft m.b.H.

Aktiengesellschaft abgekürzt: AG

Flexible Kapitalgesellschaft oder Flexible Company; abgekürzt: FlexKapG oder FlexCo

Geschäftsführung, Vertretung

Einzelunternehmen: Inhaber

GesBR (Alt): Gesamtgeschäftsführung mit Mehrstimmigkeitserfordernis; Vertretungsbefugnis analog.

GesBR (Neu): Einzelgeschäftsführungsbefugnis für gewöhnliche Geschäfte (mit Widerspruchsrecht der anderen Gesellschafter). Einstimmigkeitsprinzip für außergewöhnliche Geschäfte. Die Vertretungsbefugnis entspricht grundsätzlich der Geschäftsführungsbefugnis. Bei der unternehmerisch tätigen GesBR bindet das Handeln eines Gesellschafters auch dann, wenn dieser Gesellschafter nicht, nicht allein oder nur beschränkt vertretungsbefugt war.

OG: jeder Gesellschafter

KG: jeder unbeschränkt haftende Gesellschafter

Kommanditisten sind von Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen (Ausweg: Prokuraerteilung)

GmbH: Geschäftsführer

AG: Vorstand

Geschäftsführer

Haftung

Einzelunternehmen: unbeschränkt und persönlich

GesBR/OG: persönliche, unmittelbare, solidarische, unbeschränkte Haftung

KG: Komplementär wie bei OG; Kommanditist: Haftung bis zur Höhe der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme – keine Haftung, wenn diese geleistet wurde

GmbH; Keine persönliche Haftung, wenn Stammeinlage eingezahlt ist (Ausnahmen: Durchgriffshaftung, Einlagenrückgewähr, Eigenkapitalersatz).

AG: Grundsätzlich haftet nur die Gesellschaft mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen, dh es besteht keine direkte oder persönliche Haftung der Aktionäre. Die Verpflichtung der Aktionäre zur Leistung der Einlagen wird durch den Ausgabebetrag der Aktien begrenzt.

Keine persönliche Haftung, wenn Stammeinlage eingezahlt ist (Ausnahmen: Durchgriffshaftung, Einlagenrückgewähr, Eigenkapitalersatz)

Übertragbarkeit Anteile

Einzelunternehmen: Mangels Vorhandenseins von Anteilen kann nur das Unternehmen (der Betrieb) übertragen werden, dieser aber frei

GesBR/OG/KG: Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich

GmbH: Notariatsaktspflicht für Abtretungsvertrag, Vinkulierungsbestimmungen im Gesellschaftsvertrag sind zu beachten

AG: keine Formvorschriften für den Aktienkaufvertrag; Übertragung der Namensaktie durch Indossament

Anteilsübertragungen von Geschäftsanteilen können sowohl von Notaren als auch von Rechtsanwälten in einer entsprechenden (Privat-) Urkunde beurkundet werden. Übertragungen von Unternehmenswertanteilen bedürfen nur der Schriftform.

Entnahmemöglichkeiten

Einzelunternehmen: unbeschränkt

GesBR/OG/KG: frei gestaltbar

Grundsätzlich ausschließlich nach Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Gewinnausschüttung, Verbot der Einlagenrückgewähr und verdeckten Gewinnausschüttung

Grundsätzlich ausschließlich nach Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Gewinnausschüttung, Verbot der Einlagenrückgewähr und verdeckten Gewinnausschüttung

Abänderung Gesellschaftsvertrag/Satzung

Zustimmung aller Gesellschafter

3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen

3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen von Geschäftsanteilsinhabern; Gesellschafterinnenbeschlüsse, die eine Änderung der Rechte der Unternehmenswert-Beteiligten oder eine Umwandlung von Unternehmenswert-Anteilen in Geschäftsanteile bewirken, können nur mit Zustimmung aller davon betroffenen Unternehmenswert-Beteiligten gefasst werden; im Gesellschaftsvertrag können auch weitere Fälle vorgesehen werden, in denen eine Zustimmung der Unternehmenswert-Beteiligten erforderlich ist

Ableben Gesellschafter

GesBR: Tod löst GesBR auf, wenn Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt

OG: mangels anderer Vereinbarung Auflösung der Gesellschaft

KG: Tod eines Komplementärs: wie bei OG; Tod eines Kommanditisten: lässt die Gesellschaft unberührt, Anteil vererbbar

Lässt die Gesellschaft unberührt

Lässt die Gesellschaft unberührt

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