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Neu Dokument-ID: 1051564

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Vereinfachte Kapitalherabsetzung mit verbundener Kapitalerhöhung

  • Vereinfachte Kapitalherabsetzung
    • = eine Herabsetzung des Stammkapitals, die dazu dienen soll, einen sonst auszuweisenden Bilanzverlust zu decken und allenfalls Beträge in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen
  • Mit einer vereinfachten Kapitalherabsetzung kann das Stammkapital auf einen Betrag von unter EUR 35.000,– herabgesetzt werden, sofern gleichzeitig eine Kapitalerhöhung auf zumindest diesen Betrag erfolgt.
  • Die Beträge, die aus der Auflösung der Rücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, dürfen nicht zu Zahlungen an die Gesellschafter und nicht dazu verwendet werden, die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen zu befreien. Diese Beträge dürfen nur zur Abdeckung eines sonst auszuweisenden Bilanzverlustes und allenfalls zur Einstellung von Beträgen in die gebundene Kapitalrücklage verwendet werden; dies ist nur zulässig, soweit die Einstellung im Beschluss als Zweck der Herabsetzung angegeben ist.
  • Bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung handelt es sich um ein Sanierungsinstrument.
  • Die Wirkung einer vereinfachten Kapitalherabsetzung kann auch bereits auf den Jahresabschluss über das der Kapitalherabsetzung vorangehende Geschäftsjahr rückbezogen werden. In diesem Fall darf der Jahresabschluss erst nach Firmenbucheintragung der Kapitalherabsetzung gem § 277 UGB offengelegt werden. Folgende Erfordernisse sind in diesem Fall einzuhalten:
  • Die Beschlussfassung der Kapitalherabsetzung muss gleichzeitig mit dem Beschluss über den Jahresabschluss erfolgen und
  • die Kapitalherabsetzung muss innerhalb von 3 Monaten ab Beschlussfassung im Firmenbuch eingetragen sein. Der Fristlauf wird durch Anfechtungsklagen und erforderliche, aber noch fehlende behördliche Genehmigungen gehemmt. Mangels rechtzeitiger Eintragung wird der Beschluss unwirksam (nichtig).
  • In der Gewinn- & Verlustrechnung sind die aus der Kapitalherabsetzung gewonnenen Beträge und allfällige Zuweisungen zur gebundenen Kapitalrücklage gesondert auszuweisen (§ 60 Abs 3 iVm § 190 AktG) (Umfahrer, Die Gesellschaften beschränkter Haftung6, Rz 611).
  • Kapitalerhöhung:
    • In diesem Fall kann die Kapitalerhöhung nur durch Bareinlagen erfolgen.
    • Die Kapitalerhöhung muss übernommen sein. Eine auflösende Bedingung für den Fall der nicht erfolgenden Firmenbucheintragung kann nur beigesetzt werden, wenn der Zeitpunkt des Unwirksamwerdens frühestens mit 60 Tagen ab Errichtung festgelegt wird (§ 60 Abs 1 letzter Satz GmbH G).
    • Auf jede erhöhte Stammeinlage muss mindestens 1/4, wenigstens aber EUR 70,– eingezahlt sein.

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