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Dokument-ID: 1083002
Gesellschaftsvertragsklausel Vinkulierung – Zustimmung Gesellschaft
Geschäftsanteile
- Die Geschäftsanteile sind übertragbar und teilbar.
- Die Abtretung von Geschäftsanteilen oder von Teilen von Geschäftsanteilen an Personen, die der Gesellschaft nicht schon als Gesellschafter angehören, bedarf der Zustimmung der Gesellschaft. Die Zustimmung wird durch die Geschäftsführung erteilt. Sie gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Anzeige des abtretungswilligen Gesellschafters durch eingeschriebenen Brief verweigert wird.
- Im Fall der Verweigerung der Zustimmung ist der abtretungswillige Gesellschafter berechtigt, die Übernahme seines Geschäftsanteiles oder des abzutretenden Teiles davon von den übrigen Gesellschaftern zu den ihm von dem übernahmsbereiten Dritten gebotenen Bedingungen zu verlangen. Diese sind zur Übernahme im Verhältnis ihrer Stammeinlagen – oder in einem sonst einvernehmlich festgelegten Verhältnis – verpflichtet.