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Dokument-ID: 1104572
Aufsichtsrat – Allgemeines
- Rechtsgrundlagen: (insbesondere) §§ 29 bis 33 GmbHG
- Allgemein kann man zunächst zwischen obligatorischem und fakultativem Aufsichtsrat unterscheiden:
- Obligatorische Aufsichtsratspflicht kann bestehen
- nach dem GmbH-Gesetz,
- nach anderen Rechtsvorschriften (§ 2 Abs 5 InvFG, § 12 WGG, § 14 Abs 2 Z 3 GSpG, § 28 Abs 2 HSchG),
- oder aufgrund des Gesellschaftsvertrages.
- Fakultativer Aufsichtsrat:
- Die Gesellschafter einer GmbH können sich auch dafür entscheiden, die Möglichkeit der Einrichtung eines Aufsichtsrates zu vereinbaren, ohne eine entsprechende Verpflichtung einzugehen.
- Allgemein kann man zunächst zwischen oligatorischem und fakultativem Aufsichtsrat unterscheiden:
- Obligatorische Aufsichtsratspflicht nach dem GmbH-Gesetz
- besteht grundsätzlich dann, wenn
- das Stammkapital EUR 70.000,– und die Anzahl der Gesellschafter fünfzig übersteigen, oder
- die Anzahl der Arbeitnehmer im Durchschnitt dreihundert übersteigt, oder
- die Gesellschaft Aktiengesellschaften, aufsichtsratspflichtige Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung iSd § 29 Abs 2 Z 1 GmbHG einheitlich leitet (§ 15 Abs 1 Aktiengesetz 1965) oder aufgrund einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50 Prozent beherrscht und in beiden Fällen die Anzahl der Arbeitnehmer jener Gesellschaft und dieser Gesellschaften zusammen im Durchschnitt dreihundert übersteigt, oder
- die Gesellschaft persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft ist und die Anzahl der Arbeitnehmer in ihrem Unternehmen und im Unternehmen der Kommanditgesellschaft im Durchschnitt zusammen dreihundert übersteigt, oder
- aufgrund des VIII. Teils des Arbeitsverfassungsgesetzes die Organe zur Vertretung der Arbeitnehmer einer aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft das Recht haben, einen Teil der Mitglieder des Aufsichtsrates zu wählen oder zu bestellen oder deren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen.
- Ausnahmen: Keine Pflicht zur Bestellung eines Aufsichtsrats besteht allerdings
- bei Konzernunternehmen: im Fall des § 29 Abs 1 Z 2 GmbHG, wenn die Gesellschaft unter einheitlicher Leitung einer aufsichtsratspflichtigen Kapitalgesellschaft steht oder von einer solchen aufgrund einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50 Prozent beherrscht wird und in beiden Fällen die Anzahl der Arbeitnehmer der Gesellschaft im Durchschnitt fünfhundert nicht übersteigt, oder
- bei der GmbH & Co KG: im Fall des § 29 Abs 1 Z 4 GmbHG, wenn neben der Gesellschaft eine natürliche Person, die von der Vertretung der Kommanditgesellschaft nicht ausgeschlossen ist, persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist.
- Sonderfall: § 94 Abs 2 GmbHG (Bestellung eines Aufsichtsrates durch das Firmenbuchgericht nach Auflösung der Gesellschaft durch Verfügung der Verwaltungsbehörde) (Bernd Schneiderbauer/Viola-Katharina Krebs, Die Reichweite der Delegierbarkeit von Gesellschafterkompetenzen an einen Beirat, GesRz 2018, 285 f).