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Dokument-ID: 1151371
Stammkapital GmbH/FlexKapG
- Bei beiden Gesellschaftsformen beträgt das Mindeststammkapital nach Inkrafttreten des GesRÄG 2023 EUR 10.000,–.
- Das Mindeststammkapital der FlexKapG richtet sich nach dem Mindeststammkapital der GmbH.
- Das Mindeststammkapital der GmbH wird durch das GesRÄG 2023 von EUR 35.000,– auf EUR 10.000,– reduziert.
- Damit wird die gründungsprivilegierte GmbH hinfällig und aus dem GmbHG gestrichen.
- Das FlexKapGG enthält keine gegenüber dem GmbHG abweichenden Regelungen zu Mindesteinzahlungen auf das Stammkapital oder zur Sachgründung. Es gelten daher dieselben Regeln wie für die GmbH.
- Folglich gilt:
- Wird bar gegründet, muss zumindest die Hälfte des Stammkapitals bar einbezahlt werden (das sind beim Mindeststammkapital von EUR 10.000,– EUR 5.000,–).
- Bei Bargründungen gelten nachstehende Regelungen:
- Sacheinlagen bis zur Hälfte des Stammkapitals
- Gründungen mit Sacheinlagen, deren Wert die Hälfte des insgesamt aufzubringenden Stammkapitals nicht übersteigt, sind ohne weitere Schwierigkeiten möglich. Die zweite Hälfte des Stammkapitals ist in diesem Fall jedenfalls bar aufzubringen und mit mindestens EUR 5.000,– einzuzahlen. Ausnahmen von der Mindestbaraufbringungsverpflichtung bestehen jedoch gem § 1 Abs 2 FlexKapGG iVm § 6a Abs 2 bis 4 GmbHG.
- Sacheinlage bis zur gesamten Höhe des Stammkapitals
- Übersteigt der Wert der aufzubringenden Sacheinlage die Hälfte des gesamten Stammkapitals, ist eine Gründung dennoch zulässig, wobei folgende Möglichkeiten zur Verfügung stehen:
- Unternehmensfortführung (§ 1 Abs 2 FlexKapGG iVm § 6a Abs 2 und 3 GmbHG)
- Bei Einbringung eines oder mehrerer Unternehmen als Sacheinlage entfallen unter bestimmten Voraussetzungen die Baraufbringungsverpflichtung des § 6a Abs 1 und die Gründungsprüfung des § 6a Abs 4 (und zwar unabhängig vom Verhältnis des Wertes des einzubringenden Unternehmens zum gesamten Stammkapital). Diese begünstigende Bestimmung gilt jedoch ausschließlich für jenen Teil des Stammkapitals, der durch Anrechnung des Unternehmens auf die Stammeinlagen der Gesellschafter aufgebracht wird (§ 6a Abs 2 zweiter Halbsatz). Leisten die Gesellschafter neben der Unternehmenseinbringung noch andere Einlagen, gelten die allgemeinen Bestimmungen (§ 6a Abs 1 etc). Im Einzelnen legt das GmbHG für diese Art der Sacheinbringung die folgenden Voraussetzungen fest (§ 6a Abs 2 und 3 GmbHG):
- Errichtung zum ausschließlichen Zweck der Fortführung des Unternehmens
- Das Unternehmen muss seit mindestens fünf Jahren bestehen. In welcher Rechtsform das Unternehmen bisher geführt wurde, ist ohne Belang. Die Protokollierung ist keine Voraussetzung für die Zulässigkeit dieser Art der Sachgründung.
- Als Gesellschafter dürfen nur der bisherige Inhaber oder Mitinhaber, dessen Ehegatte, dessen eingetragener Partner, leibliche Kinder, Stief-, Wahl- oder Schwiegerkinder aufscheinen.
- Gründungsprüfung (§ 1 Abs 2 FlexKapGG iVm § 6a Abs 4 GmbHG)
- Unabhängig von Art, Umfang und wertmäßigem Verhältnis zum bar aufzubringenden Stammkapital einer Sacheinlage ist eine Gründung unter sinngemäßer Anwendung der besonderen aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gründungsprüfung möglich (§ 6a Abs 4 GmbHG allenfalls iVm § 1 Abs 2 FlexKapGG).