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Neu Dokument-ID: 1151388

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Form der Übertragung von Geschäftsanteilen GmbH/FlexKapG

  • Während die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen eines Notariatsaktes bedarf, kann ein Rechtsgeschäft betreffend die Übertragung von FlexKapG-Geschäftsanteilen auch in der Form abgeschlossen werden, dass ein/e NotarIn oder ein/e Rechtsanwalt/Rechtsanwältin eine Urkunde darüber errichtet. Die beurkundende Person hat dabei die Zulässigkeit der Anteilsübertragung zu überprüfen und beide Parteien über die Rechtsfolgen ihrer Erklärungen und mögliche weitere Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Übertragung zu belehren.
  • Bei den an den Notariatsakt angelehnten Belehrungs- und Prüfungspflichten handelt es sich zB um die Aufklärung über das Haftungsrisiko für ausstehende Stammeinlagen anderer Gesellschafterinnen oder die Einhaltung allfälliger gesellschaftsvertraglicher Veräußerungsbeschränkungen. Die Verpflichtungen im Rahmen der Geldwäschepräventionen sind darüber hinaus (wie bisher) einzuhalten.
  • Der/Die NotarIn oder der/die Rechtsanwalt/Rechtsanwältin haben die Vornahme der Belehrung in der Urkunde zu dokumentieren. Die Urkunde ist im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats bzw im anwaltlichen Urkundenarchiv zu speichern. Im Übrigen gelten § 5a NO bzw § 10 Abs 4 RAO. Dies hat insbesondere zur Folge, dass der/die berufsmäßige Parteienvertreter/in die Identität der Parteien anhand eines Lichtbildausweises zu überprüfen hat.
  • In Sachen, in denen die beurkundende Person selbst beteiligt ist, darf sie keine Urkunden errichten. Selbst beteiligt sind Notare und Rechtsanwälte nicht nur dann, wenn sie in eigener Sache tätig werden, sondern etwa auch dann, wenn sie als Vollmachtnehmer oder Vollmachtgeber, gesetzliche Vertreter Treuhänder oder Treugeber, Kurator oder Testamentsvollstrecker in der betreffenden Sache (im fremden Namen) einschreiten (vgl zur entsprechenden Formulierung in § 33 Abs 1 Z 1 NO Zach in Murko/Nunner-Krautgasser, Anwaltliches und notarielles Berufsrecht § 33 NO Rz 15).
  • Für die Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen bedarf es lediglich der Schriftform.

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