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Vera Noss - Ines Windisch | Muster | Checkliste

Allgemeine Sorgfalts- und Treuepflichten des Geschäftsführers einer GmbH

  • Gem § 25 GmbHG haben die Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber die Verpflichtung, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
  • Verletzen Geschäftsführer schuldhaft ihre Sorgfaltspflichten, haften sie der Gesellschaft gegenüber zur ungeteilten Hand.
  • Geschäftsführer haben bei der Geschäftsführung die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ anzuwenden.
  • Dieser objektive Sorgfaltsmaßstab wird durch subjektive Elemente im Rahmen der Business Judgement Rule gem § 25 Abs 1a GmbHG ergänzt.
  • Mitunter haften Geschäftsführer aber auch unmittelbar gegenüber Dritten („Außenhaftung“).
  • Vereinzelt bestehen darüber hinaus in einigen Sondergesetzen auch weitere Haftungstatbestände.
  • § 25 Abs 2 GmbHG ist Anspruchsgrundlage für Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegen ihre Geschäftsführer.
  • Der Geschäftsführer haftet für eigenes Verschulden, zum Beispiel, weil er Organisations- oder Überwachungspflichten schuldhaft verletzt hat.
  • Arbeitnehmer der Gesellschaft sind dabei dem Geschäftsführer weder als Erfüllungs- noch als Besorgungsgehilfen zuzurechnen. Vielmehr handelt es sich um Gehilfen der Gesellschaft, nicht des Geschäftsführers.
  • § 25 Abs 1 GmbHG legt den für den Geschäftsführer maßgeblichen Sorgfaltsmaßstab fest.
  • Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Dabei handelt es sich um einen objektiven Sorgfaltsmaßstab, der jeweils nach der Sorgfalt, den Fähigkeiten und den Kenntnissen, die von einem Geschäftsführer in dem betreffenden Geschäftszweig und nach der Größe des Unternehmens üblicherweise erwartet werden kann.
  • Geschäftsführer sind vor allem verpflichtet, die Gesellschaft fachlich korrekt zu leiten und die ihnen durch das GmbHG zugewiesene, zwingenden Pflichten zu erfüllen.
  • Maßgeblich für die Beurteilung der Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt ist der Zeitpunkt des Handelns/Unterlassens des Geschäftsführers.
  • § 25 Abs 1a GmbHG normiert die so genannte Business Judgement Rule:
  • Der Geschäftsführer handelt jedenfalls im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.
  • Anwendungsvoraussetzungen der Business Judgement Rule sind:
  • Vorliegen einer unternehmerischen Entscheidung innerhalb des Ermessensspielraums, dh, eine Entscheidung, bei welcher unterschiedliche Entscheidungsvarianten zur Verfügung stehen und nicht vorausgesagt werden kann, welche Entscheidung sich positiv oder negativ auswirkt (kein Ermessenspielraum bei Pflichtverletzungen!)
  • Der Geschäftsführer ist frei von Sonderinteressen und sachfremden Einflüssen
  • Die Entscheidung muss ex ante dem Wohl der Gesellschaft dienen
  • Die Entscheidung muss auf angemessener Information basieren
  • Vorliegen von subjektiver Gutgläubigkeit hinsichtlich der vorangegangenen Voraussetzung
  • Verursachen mehrere Geschäftsführer einen Schaden, haften sie solidarisch zur ungeteilten Hand. In diesem Fall kann eine Ressortverteilung zu einer Haftungsreduzierung führen. Wird nur ein Geschäftsführer zur Haftung herangezogen, kann sich dieser bei den übrigen Geschäftsführern, die ebenfalls den Schaden schuldhaft mitverursacht haben, regressieren.
  • Beruht das schädigende Verhalten auf einer nicht rechtswidrigen Weisung oder Zustimmung durch gültigen Gesellschafterbeschluss, ist der Geschäftsführer grundsätzlich von seiner Schadenersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft befreit. Allerdings gilt diese Haftungsbefreiung nicht, wenn die Ersatzleistung zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Dies gilt nach herrschender Ansicht sowohl bei nichtigen als auch bei grundsätzlich verbindlichen Gesellschafterbeschlüssen.
  • Ein Verzicht oder Vergleich mit der Gesellschaft lässt die Haftung unberührt, wenn der Ersatz zur Gläubigerbefriedigung erforderlich ist.
  • Aus dem Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer können sich ebenfalls Haftungsansprüche ergeben. In Betracht kommen auch Ersatzansprüche von Gesellschaftsgläubigern nach allgemeinem Schadenersatzrecht sowie unmittelbare Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger (§ 26 Abs 2 GmbHG, § 56 Abs 3 GmbHG, § 64 Abs 2 GmbHG).
  • Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24.6.1998, 3 Ob 34/97i, besteht die Verpflichtung des Geschäftsführers zum Aufbau einer adäquaten Organisation des Unternehmens. Damit bestärkte der OGH seine bereits zuvor ergangenen Entscheidungen, in denen er die Verpflichtung zu einer ordentlichen und gewissenhaften, an gesicherten und praktisch bewährten betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen orientierten Geschäftsführung und eine Vorausbeurteilung dieser risikobegründenden Faktoren, die entsprechende Marktforschung und Kenntnisse bzw Erfahrungen im betreffenden Geschäftszweig für jeden sorgfaltsbewussten Geschäftsleiter voraussetzen, festgelegt hat.

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