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Neu Dokument-ID: 1188596

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Meldepflichten des Arbeitgebers

Sozialversicherungsträger – ÖGK/AUVA

Thema

Inhalt der Meldung

Wann ist zu melden? 

Aufnahme einer Beschäftigung

Die Anmeldeverpflichtung erfolgt in zwei Schritten:

  • Meldung von Angaben mittels „reduzierter Anmeldung“ bzw „Vor-Ort-Anmeldung“ und
  • Meldung noch fehlender Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) für jenen Zeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.

Die „reduzierte Anmeldung“ beinhaltet folgende auszufüllende Felder:

  • Daten des Dienstgebers (Beitragskontonummer etc)
  • Namen des Beschäftigten
  • Versicherungsnummer (oder Referenzwert der Meldung „Versicherungsnummer Anforderung“) bzw Geburtsdatum der jeweiligen Person
  • Tag der Beschäftigungsaufnahme
  • Versicherungsumfang (Voll- oder Teilversicherung)
  • Beschäftigungsbereich (Arbeiter, Angestellter, Arbeiterlehrling, Angestelltenlehrling)
  • Beginn der betrieblichen Vorsorge
  • Auswahlfeld, ob ein freies Dienstverhältnis vorliegt

Hinweise:

  • Ist eine „reduzierte Anmeldung“ vor Arbeitsantritt nicht möglich, dann kann alternativ eine „Vor-Ort-Anmeldung“ erstattet werden.
  • Für fallweise Beschäftigte ist für jeden einzelnen Beschäftigungstag eine eigene „Anmeldung fallweise Beschäftigter“ jeweils vor Dienstantritt zu erstatten. Die Anmeldung wirkt als Vor-Ort-Anmeldung.

Vor Arbeitsantritt; kommt es zur Vor-Ort-Anmeldung, ist eine elektronische Anmeldung binnen 7 Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen; noch fehlende Angaben sind mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde, zu melden.

Änderung der Beschäftigung

 Jeweilige Änderung

Unverzüglich nach Bekanntwerden, allenfalls Änderungsmeldung innerhalb von 7 Tagen nach der Änderung, ansonsten bei der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung

BMSVG

  • Leitzahl BV-Kasse und deren Änderung
  • Dienstgeberkontonummer
  • Familien-, Vorname und Versicherungsnummer des Arbeitnehmers
  • Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme
  • Art der Versicherung
  • Tag des Beginnes der Zahlung der Beiträge

Die monatliche Bemessungsgrundlage ist mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) vom Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu melden.

Der Beginn der Beitragszahlung ist vom Dienstgeber mit der Anmeldung zur Sozialversicherung bekannt zu geben.

mBGM

Versicherungstage, Beitragsgrundlagen

  • mBGM für den Regelfall (für Versicherte zu verwenden, deren Beschäftigungsverhältnis für mindestens einen Monat oder länger vereinbart ist)
  • mBGM für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung
  • mBGM für fallweise Beschäftigte
  • Selbstabrechnerverfahren: bis zum 15. nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes (Hinweis: Wird eine Beschäftigung nach dem 15. des Eintrittsmonates aufgenommen, endet die Frist mit dem 15. des übernächsten Monates)
  • Beitragsvorschreibeverfahren: bis zum 7. des Monates, der dem Monat der Anmeldung oder Änderung der Beitragsgrundlage folgt
  • Für fallweise Beschäftigte (Selbstabrechnerverfahren): bis zum 7. des Folgemonates (Versicherungstage), bis zum 15. des Folgemonates bzw bei Eintritt nach dem 15. des Monates bis zum 15. des übernächsten Monates (Beitragsgrundlagen)
  • Für fallweise Beschäftigte (Beitragsvorschreibeverfahren): bis zum 7. des Folgemonates der fallweisen Beschäftigung

Volontäre (Unfallversicherung/AUVA)

Zeitpunkt des Antritts des Volontariats

Anmeldung vor Arbeitsantritt bei der örtlichen Landesstelle der AUVA

Antritt Präsenz- oder Zivildienst

Abmeldung (Ende Entgeltanspruch)

Abmeldung mit dem Tag unmittelbar vor Beginn des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes

Karenz nach MSchG

Abmeldung (Ende Entgeltanspruch)

Wird eine Arbeits- und Entgeltbestätigung für Wochengeld erstattet, so ist keine Abmeldung für die Unterbrechung des Entgeltanspruchs erforderlich. Erst dann, wenn im Anschluss an den Wochengeldbezug Karenz in Anspruch genommen wird, ist eine Abmeldung mit „Ende Entgelt“ sowie gegebenenfalls „Betriebliche Vorsorge Ende“ zu übermitteln.

Familienhospizkarenz, Pflegekarenz, Kinderrehabilitation

Inanspruchnahme

Der Beginn, das Ende sowie sämtliche Änderungen bei einer Pflege- bzw Familienhospizkarenz oder Pflege- bzw Familienhospizteilzeit mit geringfügigem Entgelt sind dem zuständigen Sozialversicherungsträger binnen 7 Tagen nach Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses zu melden. Die notwendigen elektronischen Formulare sind in ELDA bzw der Lohnverrechnungssoftware integriert.

Bildungskarenz

Antritt und Wiederaufnahme der Beschäftigung nach Ende der Bildungskarenz

Für die Dauer einer Bildungskarenz gem § 11 AVRAG ist der Dienstnehmer abzumelden (Abmeldegrund 23: „Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG“) und nach deren Ende wieder anzumelden.

Arbeitsunfall (AUVA)

Ua: Daten des Betriebes, Daten der verunfallten Person, Angaben zum Unfallgeschehen und den Unfallfolgen

Binnen fünf Tagen

Schwerarbeit

Daten und Tätigkeit des Arbeitnehmers

Bis 28.02. des Folgejahres

Beendigung des Arbeitsver-hältnisses

  • Daten des Arbeitnehmers
  • Arbeitsrechtliches Ende des Arbeitsverhältnisses
  • Ende Entgeltanspruch
  • Kündigungsentschädigung
  • Urlaubsersatzleistung
  • Ende der Zahlung des BV-Beitrages
  • Abmeldegrund

Sieben Tage nach Beendigung der Pflichtversicherung

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