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Dokument-ID: 1193241
Stammkapital und Stammeinlagen
- Seit 01.01.2024 gilt für jede GmbH ein Mindeststammkapital von EUR 10.000,–.
- Sondervorschriften können ein höheres Mindeststammkapital anordnen, wie etwa:
- § 5 Abs 1 Z 5 BWG (Kreditinstitute: EUR 5 Mio)
- § 3 Abs 7 lit a BWG (Kreditinstitute, die zum Betrieb des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts berechtigt sind: EUR 1,5 Mio)
- § 6 Abs 2 Z 5 InvFG (Kapitalanlagegesellschaften: EUR 2,5 Mio, wenn der Wert des Fondsvermögens der Verwaltungsgesellschaft EUR 250 Mio überschreitet, ist zusätzliches „hartes Kernkapital“ erforderlich)
- § 3 Abs 6 WAG (Wertpapierdienstleistungsunternehmen: je nach Fall EUR 50.000,– bis EUR 2,730.000,–)
- § 14 Abs 2 Z 3 GSpG (Glücksspielgesellschaften: EUR 109 Mio)
- § 6 Abs 2 WGG (gemeinnützige Bauvereinigungen: EUR 3 Mio, bei voller Einzahlung)
- Vom Mindeststammkapital in Höhe von EUR 10.000,– ist die Hälfte bei der Gründung bar einzuzahlen (außer bei Vorliegen der Ausnahmen des § 6a Abs 2 bis 4 GmbHG).
- Das Stammkapital besteht aus den Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter, von denen jede mindestens EUR 70,– betragen muss. Jeder Gesellschafter darf nur eine Stammeinlage übernehmen, die Beträge der Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter können unterschiedlich hoch sein (siehe § 6 GmbHG).