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Dokument-ID: 1071175
Vinkulierung von Geschäftsanteilen
- § 76 GmbHG gestattet es, die Übertragung von Geschäftsanteilen an Zustimmungserfordernisse zu binden (Vinkulierung).
- Als klassische Möglichkeiten kommen dabei in Betracht:
- Zustimmung der Gesellschaft (= der Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Anzahl)
- Zustimmung der Gesellschafter (der = aller)
- Zustimmung der Generalversammlung (mit Mehrheitsbeschluss)
- Sowohl die nachträgliche Vinkulierung von GmbH-Geschäftsanteilen als auch deren Verschärfung bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter (OGH 27.4.2015, 6 Ob 4/15d).