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Dokument-ID: 1089214
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln – Allgemeines
- Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln werden Rücklagen in Stammkapital umgewandelt. Zu einer Zufuhr von Kapital (wie bei der ordentlichen Kapitalerhöhung) kommt es dabei nicht.
- Rechtsgrundlage: Kapitalberichtigungsgesetz (subsidiär: Vorschriften des GmbHG).
- Jahresabschluss nicht älter als 9 Monate:
- Der der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugrunde gelegte Jahresabschluss muss zu einem Stichtag aufgestellt sein, der nicht mehr als neun Monate vor der Anmeldung des Beschlusses über diese Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch liegt.
- Was kann umgewandelt werden:
- Nur im Jahresabschluss
- ausgewiesene offene Rücklagen
- einschließlich eines Gewinnvortrages
- können umgewandelt werden, soweit ihnen nicht ein Verlust einschließlich eines Verlustvortrages gegenübersteht. Für bestimmte Zwecke gebildete Rücklagen können nur umgewandelt werden, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist. Die gebundenen Rücklagen können nur umgewandelt werden, soweit sie den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Stammkapitals nach der Umwandlung übersteigen.
- Die gebundene Rücklage muss mit der Mindestquote erhalten bleiben.
- Der Jahresabschluss abschlussprüfungspflichtiger GmbHs muss bereits vor Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen sein.