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Dokument-ID: 1098680
Steuerliche Rechtsfolgen der Einbringung
- Buchwertfortführung: Die steuerlichen Buchwerte des Einbringenden sind gem § 16 UmgrStG zu übernehmen.
- Da das Konzept der Buchwertfortführung an die doppelte Steueranhängigkeit der stillen Reserven anknüpft (Verdoppelung der stillen Reserven), muss grundsätzlich sowohl die weitere Steueranhängigkeit des eingebrachten Vermögens als auch die Steueranhängigkeit der Gegenleistungsanteile gewährleistet sein. Bei Einbringungen mit Auslandsbezug kann es in bestimmten Fällen zu einer Durchbrechung der Grundsatzes der Buchwertfortführung kommen (sog Aufwertungszwang). Ist beim Einbringenden das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Gegenleistung eingeschränkt, gilt Folgendes (§ 16 Abs 2 UmgrStG):
- Einbringender in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zu anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig: Grundsätzlich gilt Buchfortführung, wenn die Einbringung keine Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechts am eingebrachten Vermögen aufweist.
- Einbringender in einem Drittstaat ansässig: Verliert Österreich das Besteuerungsrecht im Verhältnis zu einem Drittstaat an den Gegenleistungsanteilen, ist das eingebrachte Vermögen in der Einbringungsbilanz auf den gemeinen Wert steuerwirksam aufzuwerten. Es kommt zu einer zwingenden Gewinnrealisierung.
- Umsatzsteuer: Einbringungen gelten als nicht steuerbare Umsätze; die übernehmende Körperschaft tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Einbringenden ein.
- Kapitalverkehrssteuern: Einbringung und Gegenleistung sind von Kapitalverkehrssteuern befreit, wenn das zu übertragende Vermögen am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden besteht.
- Gebühren (zB Zessionsgebühr): Auch hier besteht eine Befreiung, sofern das zu übertragende Vermögen am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden besteht.
- Ertragsteuern – Rückwirkungsfiktion: Der Einbringungsstichtag kann auch auf einen Zeitpunkt vor Unterfertigung des Einbringungsvertrages rückbezogen werden. Ertragssteuerrechtlich tritt in diesem Fall (bei Vorliegen der nachstehenden Voraussetzungen) eine Rückwirkung auf den Einbringungsstichtag ein: Rechtsgeschäfte, die das Einbringungsvermögen betreffen und die zwischen Einbringungsstichtag und Abschluss des Einbringungsvertrages geschlossen werden, sind in ertragssteuerrechtlicher Sicht bereits der übernehmenden Körperschaft zuzurechnen.
- Voraussetzung für die Rückbeziehung ist, dass
- die Anmeldung der Einbringung im Wege der Sachgründung bzw einer Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch (einlangend beim Firmenbuchgericht) und
- in den übrigen Fällen die Meldung der Einbringung bei dem gem § 58 BAO für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt (fristgerechte Postaufgabe ist ausreichend)
- innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Einbringungsstichtages erfolgt.
- Wird die Frist versäumt, können ungeachtet dessen die umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen in Anspruch genommen werden, sofern innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Tages des Abschlusses des Einbringungsvertrages (= Ersatzstichtag) die Anmeldung oder Meldung nachgeholt wird. Diesfalls gilt der Ersatzstichtag als Einbringungsstichtag. Die ertragssteuerliche Rückwirkung auf den ursprünglichen Einbringungsstichtag geht verloren.