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Neu Dokument-ID: 1104604

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Bestellung/Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern

  • Hier ist zunächst zu differenzieren zwischen der Bestellung von Kapitalvertretern und der Entsendung von Arbeitnehmervertretern.
  • Bestellung von Kapitalvertretern
  • Allgemeines
    • Zuständig für die Wahl von Kapitalvertretern in den Aufsichtsrat sind die Gesellschafter.
    • Form: Die Wahl erfolgt durch Gesellschafterbeschluss, der auch den Beginn des Amtes festzulegen hat. Die Abstimmung im Umlaufweg nach § 34 GmbHG ist zulässig, wenn sich alle Gesellschafter damit für einverstanden erklären oder sich an der Abstimmung beteiligen.
    • Quoren: Sofern der Gesellschaftsvertrag keine besondere Regelung vorsieht, genügt einfache Stimmenmehrheit.
    • Der Gesellschaftsvertrag kann sowohl
    • bestimmten Gesellschaftern als höchstpersönliches Recht oder
    • den jeweiligen Inhabern bestimmter Geschäftsanteile das Recht
    • einräumen, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden (§ 30c Abs 1 GmbHG). Mit Geschäftsanteilen kann nur dann ein Entsendungsrecht verbunden werden, wenn gleichzeitig gesellschaftsvertragliche die Übertragung von solchen Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden wird.
  • Informationspflicht der zukünftigen Aufsichtsratsmitglieder
    • Die vorgeschlagenen Personen haben vor der Wahl den Gesellschaftern ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten.
  • Minderheitenrecht
    • Falls wenigstens drei Aufsichtsratsmitglieder von derselben Generalversammlung zu wählen sind, kann von einem Drittel des in der Generalversammlung vertretenen Stammkapitals verlangt werden, dass die Wahl für jedes zu bestellende Mitglied des Aufsichtsrats abgesondert erfolge.
    • Ergibt sich vor der Wahl des letzten zu bestellenden Mitglieds, dass wenigstens der 3. Teil aller abgegebenen Stimmen bei allen vorangegangenen beiden zugunsten derselben Person, aber ohne Erfolg abgegeben worden ist, so muss diese Person ohne weitere Abstimmung als für die letzte Stelle gewählt erklärt werden.
    • Diese Vorschrift findet auf Wahlen von Mitgliedern des Aufsichtsrats so lange keine Anwendung, als sich im Aufsichtsrat ein Mitglied befindet, welches auf die vorbezeichnete Art durch die Minderheit gewählt wurde.
  • Annahmebedürftigkeit der Wahl
    • Die Wahl ist wegen der mit der Übernahme des Amtes verbundenen Pflicht annahmebedürftig. Die Annahme der Wahl erzeugt neben der organisationsrechtlichen Bindung des gewählten auch noch eine schuldrechtliche Beziehung zwischen Aufsichtsratsmitgliedern und Gesellschaft, die meist als Auftrag qualifiziert wird (Koppensteiner/Rüffler, GmbH-Gesetz3, Rz 4 zu § 30b GmbHG).
  • Bestellungsdauer
    • Die Bestellung des ersten Aufsichtsrats bei Errichtung der Gesellschaft geht bis zum Gesellschafterbeschluss, der nach Ablauf eines Jahres seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch zur Beschlussfassung über die Entlastung stattfindet. Sie kann vorher durch Gesellschafterbeschluss mit einfacher Stimmenmehrheit widerrufen werden.
    • Im Übrigen kann kein Aufsichtsratsmitglied für längere Zeit als bis zum Gesellschafterbeschluss gewählt werden, der über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt; dabei wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wurde, nicht mitgerechnet.
  • Gerichtliche Bestellung
  • Gehört dem Aufsichtsrat länger als drei Monate weniger als die zur Beschlussfähigkeit nötige Zahl von Mitgliedern an, so hatte das Gericht auf Antrag der Geschäftsführer, eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Gesellschafters auf diese Zahl zu ergänzen. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, den Antrag zu stellen.
  • Wenn ein Aufsichtsrat nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag bestellt werden muss, hat das Gericht die Bestellung im obgenannten Sinn von Amts wegen vorzunehmen.
  • Das Gericht hat die von ihm bestellten Mitglieder auch wieder abzuberufen wenn die Voraussetzungen weggefallen sind. Zur gerichtlichen Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern kann es auch nach § 94 GmbHG kommen.
  • Entsendung von Arbeitnehmervertretern
    • Rechtsgrundlage: § 110 ArbVG iVm §§ 1,15 AufsichtsratsVO
    • Das Entsendungsrecht besteht für die zuständigen Arbeitnehmervertretungsorgane im Betrieb einer GmbH, sobald ein Aufsichtsrat tatsächlich bestellt ist (§ 110 Abs 1 ArbVG). Ob der Aufsichtsrat gesetzlich oder gesellschaftsvertraglich zwingend oder fakultativ eingerichtet wurde, spielt keine Rolle.
    • Der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) entsendet aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht, für je zwei nach GmbHG oder Gesellschaftsvertrag bestellte Aufsichtsratsmitglieder einen Arbeitnehmervertreter. Bei einer ungeraden Anzahl der bestellten Aufsichtsratsmitglieder ist ein Arbeitnehmervertreter mehr zu entsenden (§ 110 Abs 1 ArbVG). Grundlage der Berechnung ist stets die Zahl der tatsächlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder, nicht etwa die Höchstzahl der Gesellschaftsvertrag.
    • Das Aufsichtsratsmandat des Belegschaftsvertreters beginnt mit der Bekanntgabe der Entsendung durch den (Zentral-) Betriebsratsobmann an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats.
  • Sonderbestimmungen betreffend die Entsendung im Konzern
  • An der Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft), die
    • Aktiengesellschaften,
    • aufsichtsratspflichtige Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
    • Gesellschaften mit beschränkter Haftung iSd § 29 Abs 2 Z 1 GmbHG,
    • aufsichtsratspflichtige Genossenschaften,
    • Europäische Gesellschaften,
    • Europäische Genossenschaften
  • einheitlich leitet (§ 15 Abs 1 AktG) oder aufgrund einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50 Prozent beherrscht, nehmen der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) des herrschenden Unternehmens und die Gesamtheit der Mitglieder aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte teil, sofern das herrschende Unternehmen höchstens halb so viele Arbeitnehmer beschäftigt als alle beherrschten Unternehmen zusammen.
  • Der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) des herrschenden Unternehmens entsendet so viele Arbeitnehmervertreter, als dem Verhältnis der Zahl der im herrschenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zur Zahl der in den beherrschten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer entspricht, mindestens jedoch einen Arbeitnehmervertreter. Dieses Recht des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates) des herrschenden Unternehmens, unabhängig vom Verhältnis der Zahl der im herrschenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zur Zahl der in den beherrschten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer einen Arbeitnehmervertreter zu entsenden, entfällt, wenn sich die Tätigkeit des herrschenden Unternehmens auf die Verwaltung von Unternehmensanteilen der beherrschten Unternehmen beschränkt. Die übrigen Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sind von der Gesamtheit der in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes geheim zu wählen.
  • Die Regelung gilt aber auch für herrschende Unternehmen, in denen kein Betriebsrat zu errichten ist, wenn deren Tätigkeit sich nicht nur auf die Verwaltung von Unternehmensanteilen der beherrschten Unternehmen beschränkt.
  • Ist in einem Konzern eine Konzernvertretung (§ 88a ArbVG) errichtet, so hat diese die Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens zu entsenden. Die aus dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) des herrschenden Unternehmens stammenden Konzernvertretungsmitglieder haben das Recht, so viele Arbeitnehmervertreter vorzuschlagen, wie dem Verhältnis der Zahl der im herrschenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zur Zahl der in den beherrschten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer entspricht, mindestens jedoch einen Arbeitnehmervertreter.
  • Sonderbestimmungen zur GmbH & Co KG
  • Ist in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die persönlich haftender Gesellschafter in einer Kommanditgesellschaft ist, nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen, so sind die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Gesellschaft mit beschränkter Haftung von der Gesamtheit der Mitglieder aller in den Unternehmen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Kommanditgesellschaft errichteten Betriebsräte aus dem Kreise der Betriebsratsmitglied, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes geheim zu wählen.
  • Eintragung im Firmenbuch
    • Die Geschäftsführer haben jede neue Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich mit Angabe deren Namen und Geburtsdatum sowie unter Angabe einer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

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