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Neu Dokument-ID: 1104609

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Ende des Aufsichtsratsmandats

  • Kapitalvertreter
  • Das Mandat eines bestellten Aufsichtsrates endet bei „einfachen“ Kapitalvertretern durch Ablauf der Bestellungsdauer (mangels Wiederwahl) oder durch Abberufung.
  • Die Amtszeit eines nach § 30c GmbHG entsandten Aufsichtsratsmitglieds ist nicht beschränkt; dieses Aufsichtsratsmitglied bleibt solange im Amt, bis es der entsendungsberechtigte Gesellschafter abberuft.
    • Bestellungsdauer
    • Die Bestellung des ersten Aufsichtsrats bei Errichtung der Gesellschaft geht bis zum Gesellschafterbeschluss, der nach Ablauf eines Jahres seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch zur Beschlussfassung über die Entlastung stattfindet. Sie kann vorher durch Gesellschafterbeschluss mit einfacher Stimmenmehrheit widerrufen werden.
    • Im Übrigen kann kein Aufsichtsratsmitglied für längere Zeit als bis zum Gesellschafterbeschluss gewählt werden, der über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt; dabei wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wurde, nicht mitgerechnet.
    • Abberufung
    • Vor Ablauf der Funktionsperiode kann die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied durch Gesellschafterbeschluss (jederzeit) widerrufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen umfasst (soweit nicht die Regelungen für den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft gelten). Der Gesellschaftsvertrag kann diese Mehrheit durch eine andere ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen.
    • Das betroffene Aufsichtsratsmitglied ist (wenn es zugleich Gesellschafter ist) stimmberechtigt.
    • Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann eine gerichtliche Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern erfolgen, sofern ein entsprechender Antrag durch eine Minderheit, die mindestens 10 % des Stammkapitals repräsentiert, erforderlich ist. Einstweiliger Rechtsschutz ist möglich.
    • Diese Bestimmungen über die Wahl und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern gelten ausschließlich für Kapitalvertreter, nicht aber für Belegschaftsvertreter.
  • Arbeitnehmervertreter
  • Das Aufsichtsratsmandat des Belegschaftsvertreters endet mit
    • der Abberufung durch die entsendende Stelle oder
    • der Beendigung der Mitgliedschaft des Belegschaftsvertreters zum Betriebsrat.
  • Sowohl für Kapitalvertreter als auch für Arbeitnehmervertreter kann das Aufsichtsratsmandat auch durch Niederlegung desselben enden.

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