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Dokument-ID: 1120516
Rechtsfolgen einer illegalen Beschäftigung
- Verwaltungsübertretung nach dem AuslBG
- § 28 Abs 1 Z 1–6 AuslBG regelt Übertretungen der Bestimmungen des AuslBG, Verstöße werden als Verwaltungsübertretung geahndet.
- Gerichtlich strafbare Handlungen nach dem AuslBG
- Das Beschäftigen einer größeren Zahl von Ausländern ohne Aufenthaltsrecht oder eines minderjährigen Ausländers ohne Aufenthaltsrecht entgegen § 3 Abs 1 AuslBG ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen zu bestrafen (§ 28c AuslBG).
- Ausschluss und Rückforderung von öffentlichen Förderungen
- Bei wiederholter rechtskräftiger Bestrafung wegen unerlaubter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern kann ein Unternehmen für die Dauer von bis zu drei Jahren von Förderungen über EUR 5.000,– aus Mitteln des Bundes ausgeschlossen werden.
- Untersagung der Beschäftigung
- Ist ein Arbeitgeber innerhalb der letzten zwei Jahren vom Zeitpunkt der Antragstellung zurückgerechnet mindestens dreimal gem § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG rechtskräftig bestraft worden, kann ihm die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Beschäftigung von Ausländern für die Dauer von maximal einem Jahr untersagen.