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Neu Dokument-ID: 1174145

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Umwandlung GmbH in FlexCo – Zustimmungserfordernisse

  • Allgemeine Zustimmungserfordernisse:
  • Es gelten die allgemeinen Zustimmungs- und Formerfordernisse der §§ 49 ff GmbHG. Soweit im Gesellschaftsvertrag der GmbH weitere Voraussetzungen für Änderungen des Gesellschaftsvertrages (etwa die Zustimmung einzelner Gesellschafter oder erhöhte Quoren) vorgesehen sind, gelten diese auch für die Umwandlung.
  • Besondere Zustimmungserfordernisse:
  • Hinsichtlich der besonderen Zustimmungserfordernisse gem § 99 GmbHG ist Folgendes zu beachten:
  • Nach § 99 Abs 1 GmbHG bedarf der Umwandlungsbeschluss der Zustimmung eines Gesellschafters, wenn durch die Umwandlung die diesem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag eingeräumten Rechte, insbesondere Rechte in der Geschäftsführung der Gesellschaft oder bei der Bestellung der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrats, beeinträchtigt werden, es sei denn, dass die FlexCo gleichwertige Rechte gewährt. Der gewillkürte Eingriff in Gesellschafterrechte bedarf daher der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters.
  • Sieht der Gesellschaftsvertrag einer beteiligten Gesellschaft ein Zustimmungsrecht bei der Übertragung von Geschäftsanteilen vor, so bedarf der Verschmelzungsbeschluss gem § 99 Abs 2 GmbHG der Zustimmung dieses Gesellschafters. Der Zweck der Bestimmung liegt darin, die Kontrolle über die Zusammensetzung des Gesellschafterkreises, die durch ein gesellschaftsvertragliches Zustimmungsrecht vermittelt wird, auch bei der Verschmelzung zu verwirklichen. Mangels Änderung des Gesellschafterkreises im Rahmen der Umwandlung kommt § 99 Abs 2 GmbHG nicht zur Anwendung.
  • Sind die Geschäftsanteile der GmbH frei übertragbar und macht der Gesellschaftsvertrag der FlexCo die Übertragung von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der Zustimmung der Gesellschaft, abhängig, so bedarf der Umwandlungsbeschluss gem § 99 Abs 4 GmbHG der Zustimmung aller Gesellschafter der GmbH. Dies entspricht dem allgemeinen Zustimmungserfordernis bei Einführung von Vinkulierungsklauseln.
  • Gem § 99 Abs 5 GmbHG bedarf der Verschmelzungsbeschluss der Zustimmung aller Gesellschafter der übrigen Gesellschaft, wenn bei einer beteiligten Gesellschaft die Einzahlungen auf die bar zu leistenden Stammeinlagen noch nicht vollständig geleistet sind. Der zugrunde liegende Gedanke ist der der Leistungsvermehrung, die nach allgemeinen Grundsätzen der Zustimmung aller betroffenen Gesellschafter bedarf (§ 50 Abs 4). Eine solche Leistungsvermehrung scheidet bei der Umwandlung einer GmbH in eine FlexCo aus. Dies gilt selbst bei Umwandlung von Geschäftsanteilen in Unternehmenswert-Anteile, wenn andere Geschäftsanteile noch nicht voll eingezahlt sind. Entsprechend hat § 99 Abs 5 GmbHG bei einer solchen Umwandlung keinen Anwendungsbereich (W. Ettmayer in Rastegar/Rastegar/Rastegar, FlexKapGG-ON1.00 § 25 [Stand 01.01.2024, rdb.at]).

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