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Dokument-ID: 1198907
Fristen zur Anmeldung der Einbringung
- Fristgerecht innerhalb der Neunmonatsfrist (und damit mit ertragssteuerlicher Rückwirkung) ist die Einbringung dann angemeldet, wenn sie je nach Umgründungsstichtag (Einbringungsstichtag) an dem in der nachstehenden Tabelle ersichtlichen Tag
- die Firmenbuchanmeldung im Falle einer Sachgründung oder Kapitalerhöhung beim für die (inländische) übernehmende Körperschaft zuständigen Firmenbuchgericht einlangt oder
- in allen anderen Fällen die Anzeige an das Finanzamt der übernehmenden Körperschaft spätestens am letzten Tag der Frist erfolgt.