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Dokument-ID: 1198918
Vorteile Bargründung mit nachfolgender Einbringung
- Gegenüber einer direkten Sachgründung:
- Vermeidung strenger Gründungsvorschriften:
- Bei einer Sachgründung müssen die strengen aktienrechtlichen Vorschriften über Sacheinlagen eingehalten werden, was gem § 6a Abs 4 GmbHG bedeutet, dass die §§ 20, 24 bis 27, 29 Abs 2 und 4, §§ 39 bis 44 sowie § 25 Abs 4 und 5 Aktiengesetz 1965 sinngemäß anzuwenden sind [12]. Eine Bargründung unterliegt diesen strengen Formvorschriften nicht, wodurch der Gründungsprozess vereinfacht wird.
- Liquiditäts- und Zinsenvorteile:
- Ein wesentlicher Vorteil der Bargründung ist der Liquiditäts- und Zinsvorteil für die Gesellschafter [8]. Bei einer Bargründung steht der Gesellschaft sofort Liquidität zur Verfügung, während bei einer Sachgründung die Liquidität möglicherweise fehlt.
- Steuerliche Vorteile:
- Möglichkeit, Anlaufverluste im Einzelunternehmen zu verwerten und später Gewinne bei der GmbH zu versteuern
- Optimierung der Steuerlast durch zeitliche Gestaltung der Umgründung
- Geschäftsführerbefugnisse:
- Bei einer Bargründung ist die Geschäftsführungsbefugnis zunächst auf gründungsnotwendige Handlungen beschränkt, während bei einer Sachgründung, insbesondere bei der Einbringung ganzer Betriebe, die Geschäftsführungsbefugnis auch die ordnungsgemäße Verwaltung der eingebrachten Sachen und die Weiterführung der Betriebe umfasst. Dies kann je nach Situation ein Vorteil sein, wenn man die Aktivitäten der Vorgesellschaft zunächst begrenzen möchte.
- Risikomanagement:
- Die getrennte Durchführung ermöglicht eine bessere Abschirmung des Privatvermögens vor Haftungsrisiken und gibt mehr Zeit für die Bewertung und Strukturierung des einzubringenden Vermögens.