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Neu Dokument-ID: 1006760

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Betriebsbegriff bei der Umwandlung auf den Alleingesellschafter

  • Anwendungsvoraussetzung für Art II UmgrStG ist im Fall der verschmelzenden Umwandlung auf eine natürliche Person als Hauptgesellschafter, dass am Umwandlungsstichtag und am Tag des Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden ist (§ 7 Abs 1 Z 2 TS 1 UmgrStG).
  • Der Begriff „Betrieb“ ist nach hL und Rsp nach ertragsteuerlichen Kriterien auszulegen. Betrieb ist die Zusammenfassung von menschlicher Arbeitskraft und sachlichen Produktionsmitteln zu einer organisatorischen Einheit zur Erzielung von Einkünften.
  • Entscheidend ist dabei, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen vorhanden sind.
  • Welche sachlichen Produktions- bzw Betriebsmittel zu den wesentlichen Grundlagen gehören und damit Betriebseigenschaft vermitteln, bestimmt der jeweilige Betriebstypus.
  • Der Betriebsbegriff ist tätigkeitsbezogen zu sehen, im Fall der Unternehmensberatung ist das fachliche Wissen, das dem Betrieb zur Verfügung steht, die wesentliche Grundlage. Dieses fachliche Wissen stand dem Betrieb der GmbH durch den Betriebsführer durchgehend zur Verfügung. Weitere für die betrieblichen Abläufe erforderliche Ausstattung wurde der GmbH ab dem Jahr 2011 zunächst durch Nutzungseinlagen zur Verfügung gestellt. Der daraus bei der GmbH entstehende Vermögensvorteil ist steuerlich allerdings unbeachtlich.
  • Es ist für § 7 Abs 1 UmgrStG nicht erforderlich, dass der Betrieb umfänglich unverändert fortbesteht. Weder ein Ruhen oder Verpachten noch ein Mindestumfang betrieblicher Tätigkeit ist erforderlich. Auch eine Betriebseinstellung zwischen den beiden vom Gesetz genannten Stichtagen wäre unschädlich, wenn nur an beiden Stichtagen ein Betrieb vorliegt. Auch die Einstellung der betrieblichen Tätigkeit nach dem Umwandlungsbeschluss ist unschädlich.
  • Ist eine erhebliche Umfangsminderung erst nach dem Umwandlungsstichtag eingetreten (Kündigung aller Dienstverhältnisse, Aufgabe des eigenen Büros, drastischer Umsatzrückgang). Änderungen im verlusterzeugenden Vermögen nach dem Umgründungsstichtag sind für das Schicksal der Verlustvorträge jedoch unschädlich (§ 10 Z 1 lit a und c UmgrStG) (Hirschler/Sulz/Oberkleiner, BFGjournal 2024, 466; Huber/Pichler, taxlex-SRa 2024/182, 318).
  • Problematik: Veräußerung des Betriebes nach Umwandlungsstichtag und vor Umwandlungsbeschluss
  • Die Veräußerung eines Betriebes liegt vor, wenn der Erwerber ein lebendes bzw lebensfähiges Unternehmen übernimmt; dabei müssen nicht alle zum Unternehmen gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, die die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden und den Erwerber in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen. Dabei ist die Frage, welche Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden, in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Betriebstypus (zB ortsgebundene Tätigkeit, kundengebundene Tätigkeit, Produktionsunternehmen usw) zu beantworten. Umfang und Art der wesentlichen Betriebsgrundlagen werden für jeden Betrieb dadurch bestimmt, dass im Fall der Übertragung eines Betriebes der Erwerber mit den übertragenen Wirtschaftsgütern die Tätigkeit des Veräußerers ohne weiteres fortsetzen kann (BFG 28.11.2024, RV/2100237/2014).

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