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Dokument-ID: 386562
Die Einbringung aus zivilrechtlicher Sicht (Allgemeines)
- Das GmbH-Recht kennt keinen eigenen Einbringungstatbestand; bei Einbringungen in eine GmbH sind die Regelungen über Sacheinlagen und Sachübernahmen anzuwenden. Das Verbot der Einlagenrückgewähr kann eine Rolle spielen.
- Eine Sacheinlage ist eine Einlage auf das Stammkapital, die nicht in barem Geld zu leisten ist. Bares Geld bedeutet inländische Währung.
- Eine Sachübernahme liegt vor, wenn die GmbH Sachwerte erwirbt und diese nicht durch originäre Anteilsrechte vergütet.
- Einbringungen führen regelmäßig zu Einzelrechtsnachfolge. Demgemäß wird die übernehmende Gesellschaft nicht automatisch Rechtsnachfolger, sondern das Eigentum am übertragenen Vermögen muss für jede Sache unter Setzung des für sie jeweils gesetzlich vorgesehenen Modus gesondert übertragen werden. Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über einzelne Übertragungserfordernisse: