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Neu Dokument-ID: 1269022

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Arbeitsrechtliche Stellung des Prokuristen

  • Prokurist ≠ automatisch leitender Angestellter
    • Prokura als handelsrechtliche Vollmacht begründet für sich genommen noch keine Stellung als leitender Angestellter iSd § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG.
    • Maßgeblich ist das Innenverhältnis (Arbeitsvertrag/Funktion) und der tatsächliche rechtliche Einfluss des Prokuristen auf das Betriebsgeschehen, insbesondere auf Arbeitnehmerinteressen.
    • Prüffrage: –> „Welche tatsächlichen Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse hat der Prokurist im Betrieb, insbesondere gegenüber Arbeitnehmern?“
  • Einordnung nach ArbVG: Ist der Prokurist leitender Angestellter?
    • Ist der Prokurist Arbeitnehmer iSd § 36 Abs 1 ArbVG?
    • Beschäftigung im Betrieb, betriebliche Eingliederung, persönliche Abhängigkeit etc
    • Greift eine Bereichsausnahme des § 36 Abs 2 ArbVG?
    • Insb § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG: leitende Angestellte
    • Folge: Bei Bejahung der leitenden Angestelltentätigkeit fällt der Prokurist aus dem Arbeitnehmerbegriff des II. Teils ArbVG heraus.
  • Kernkriterien für „leitender Angestellter“ (§ 36 Abs 2 Z 3 ArbVG)
    • Maßgeblicher Einfluss auf die Führung des Betriebes
    • Einfluss auf unternehmerische Funktionen, in deren Rahmen unmittelbar in die Interessensphäre der Arbeitnehmer eingegriffen wird
    • Nicht nur faktischer, sondern rechtlich eingeräumter Einfluss (Innenvollmachten, Organisationsstellung)
    • Ausübung selbstverantwortlicher Arbeitgeberfunktionen
    • Der Prokurist muss Funktionen wahrnehmen, in denen er in einen Interessengegensatz zur Belegschaft geraten kann.
    • Eigenverantwortliches Handeln „an der Seite des Arbeitgebers“
  • Personalkompetenz als Leitkriterium (OGH-Judikatur)
    • Erfüllt der Prokurist auch folgende Aufgaben:
      • Begründung von Arbeitsverhältnissen (Aufnahme)
      • Beendigung von Arbeitsverhältnissen (Kündigung, Entlassung, einvernehmliche Auflösung)
      • Mitentscheidung über Gehaltsfragen (Einstufung, Erhöhungen, Vorrückungen)
      • Verfügung über Urlaubseinteilung
      • Anordnung von Überstunden
      • Maßgebliches Ausüben des Direktionsrechtes (Zuweisung von Tätigkeiten, Versetzungen im Innenverhältnis)
      • Verantwortlichkeit für Disziplinarmaßnahmen
    • Je mehr dieser Kompetenzen der Prokurist eigenverantwortlich (nicht bloß vorbereitend oder vorschlagend) ausübt, desto eher liegt ein leitender Angestellter vor.
  • Weisungsfreiheit/Berichtslinien
    • Völlige Weisungsfreiheit ist nicht erforderlich
    • Unterstellung unter Geschäftsführung/Vorstand schadet nicht, solange maßgebliche eigene Entscheidungsbefugnisse bestehen
    • Entscheidend ist die gelebte Praxis
    • Nicht nur Arbeitsvertrag/Titel (zB „Bereichsleiter“, „Mitglied des Führungsteams“) maßgeblich, sondern tatsächliche Befugnisse und gelebte Kompetenzverteilung
  • Typische Konstellationen aus der Rechtsprechung – Kein leitender Angestellter (trotz Prokura)
    • Prüf-„Red Flags“:
      • Prokurist ist nur Kollektivprokurist oder Einzelprokurist mit deutlichen Innenbeschränkungen, etwa:
      • Keine Befugnis zur Aufnahme, Kündigung oder Entlassung von Arbeitnehmern
      • Personale Entscheidungen nur in Form von Vorschlägen, formale Entscheidung bei Geschäftsführung
      • Prokurist kann als Mitprokurist weder im technischen, kaufmännischen noch administrativen Bereich unter eigener Verantwortung Verfügungen von maßgeblichem Einfluss treffen.
      • Prokurist ist zwar Teil eines „Führungsteams“ mit Geschäftsführern, hat aber:
      • Bei Kündigungen, Gehaltserhöhungen etc nur Mitspracherecht/Mitentscheidung, keine eigenständige Entscheidungsbefugnis
      • Personalkompetenz erfordert immer Genehmigung der Geschäftsführung und bleibt faktisch rein vorbereitend
    • Konsequenz: –> Einstufung als „normaler“ Arbeitnehmer nach § 36 Abs 1 ArbVG, kein leitender Angestellter
  • Leitender Angestellter (mit/ohne Prokura)
    • Prokurist ist intern unbeschränkt (keine maßgeblichen Innenbeschränkungen) und kann
      • auf betrieblicher, kaufmännischer und administrativer Ebene unter eigener Verantwortung entscheiden,
      • Entscheidungen treffen, die sich spürbar auf Arbeitnehmerinteressen auswirken.
    • Prokurist (auch kollektiv vertretungsbefugt) hat mehr als ein bloßes Vorschlagsrecht und verfügt über
      • maßgeblichen Einfluss auf Gehaltsfragen (Einstufung, Erhöhungen, Vorrückungen),
      • Urlaubseinteilung,
      • Anordnung von Überstunden,
      • Ausübung des Direktionsrechts gegenüber einem wesentlichen Teil der Belegschaft.
    • Konsequenz: –> Einstufung als leitender Angestellter iSd § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG mit den unten dargestellten Folgen
  • Rechtsfolgen der Einstufung als leitender Angestellter (ArbVG)
    • Wenn Prokurist = leitender Angestellter nach § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG:
      • Kein Arbeitnehmer iSd II. Teils ArbVG
      • Betroffen va vom Ausschluss aus der betrieblichen Mitbestimmung und bestimmten Schutzrechten
      • Betriebsratswahlen
      • Keine aktive und keine passive Wahlberechtigung (§§ 52, 53 ArbVG)
      • Prokurist nimmt nicht am Betriebsratsgremium teil
      • Vertretung durch den Betriebsrat
      • Betriebsrat ist nicht zuständig, Interessen des Prokuristen wahrzunehmen (kein Mandat nach ArbVG)
      • Betriebsratsumlage
      • Prokurist zahlt keine Betriebsratsumlage, da er nicht unter den Arbeitnehmerbegriff des § 36 Abs 1 ArbVG fällt
      • Überwachungsrechte des Betriebsrats
      • Betriebsrat hat kein Einsichtsrecht in Gehaltsdaten des Prokuristen und keine Kontrollrechte in Bezug auf dessen Arbeitsbedingungen nach ArbVG
      • Betriebsvereinbarungen
      • Normative Wirkung von Betriebsvereinbarungen (inkl solcher mit gesetzlicher Ermächtigung, zB nach AZG/ARG) erstreckt sich nicht automatisch auf leitende Angestellte
      • Einbeziehung des Prokuristen in den BV-Geltungsbereich bedarf individueller Vereinbarung
      • Versetzung (dauernde verschlechternde Versetzung)
      • Kein Mitwirkungsrecht des Betriebsrats nach § 101 ArbVG; keine Unwirksamkeit der Versetzung mangels Betriebsratszustimmung
      • Kündigungs- und Entlassungsschutz nach ArbVG
      • Keine Anfechtung von Kündigung oder Entlassung wegen Motiv- bzw Sozialwidrigkeit nach §§ 105, 106 ArbVG
      • Prokurist ist vom besonderen betriebsverfassungsrechtlichen Kündigungs- und Entlassungsschutz ausgenommen; bleibt aber weiterhin „Arbeitnehmer“ im allgemeinen arbeitsrechtlichen Sinn (zB Kündigungsfristen, AngG etc)
  • Arbeitszeitrechtliche Stellung (AZG/ARG)
    • Leitende Angestellte iSd AZG/ARG sind vom Geltungsbereich des AZG/ARG ausgenommen. Dieser Begriff deckt sich nicht mit dem ArbVG-Begriff des leitenden Angestellten.
    • Leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmer mit maßgeblicher selbstständiger Entscheidungsbefugnis,
    • deren gesamte Arbeitszeit aufgrund der Tätigkeit nicht gemessen/nicht im Voraus festgelegt wird oder von ihnen selbst festgelegt werden kann.
    • Für diese Personen gelten insb keine gesetzlichen Normalarbeitszeiten, Höchstgrenzen, Überstundenregelungen und keine Arbeitszeitaufzeichnungspflicht; Entgeltfragen (inkl Überstundenpauschale) sind primär kollektivvertraglich/vertraglich zu lösen.

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