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Neu Dokument-ID: 1269015

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Prokura – Allgemeines

  • Begriff:
    • Die Prokura ist eine unübertragbare Formalvollmacht im Sinne des § 48 UGB, die nur von einem im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer erteilt werden kann.
  • Umfang:
    • Der Umfang ist gesetzlich festgelegt:
    • Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt. Für diese Geschäfte bedarf es keiner besonderen Vollmacht nach § 1008 ABGB (§ 49 UGB).
    • Der Umfang erstreckt sich nicht nur auf laufende, sondern auch auf ungewöhnliche und branchenfremde Geschäfte (Warto in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 49 Rz 4 [Stand 01.10.2020, rdb.at]).
    • Ausgenommen vom gesetzlichen Vertretungsumfang sind Grundstücksgeschäfte: Hier ist der Prokurist nur dann zur Veräußerung und Belastung ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist (§ 49 Abs 2 UGB).
  • Interne Beschränkungen der Prokura:
    • Aufgrund der gesetzlichen Festlegung des Umfangs der Prokura wirken Beschränkungen nur im Innenverhältnis. Verstößt der Prokurist gegen interne Beschränkungen, kommt das Geschäft grundsätzlich wirksam zustande, der Prokurist macht sich allenfalls schadenersatzpflichtig oder muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Liegt ein kollusives (bewusst arglistiges) Zusammenwirken zwischen Vertreter und Drittem vor, kann das Rechtsgeschäft nach § 879 ABGB unwirksam sein. Der Dritte ist auch dann nicht schutzwürdig, wenn er Kenntnis vom Vollmachtsmissbrauch des Vertreters hatte oder der Missbrauch für jeden Einsichtigen evident wäre beziehungsweise sich dem Dritten geradezu aufdrängen muss (RS0061587).
  • Formen der Prokura:
    • Die Prokura kann in Form
      • einer Einzelprokura,
      • einer Gesamtprokura oder
      • einer gemischten Gesamtprokura
    • erfolgen.
  • Eintragung im Firmenbuch:
    • Die Prokuraerteilung ist zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden; die Eintragung wirkt nur deklarativ.
  • Widerruflichkeit:
    • § 52 Abs 1 UGB regelt, dass die Prokura jederzeit widerruflich ist. Auf dieses Widerrufsrecht kann nicht verzichtet werden.

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