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Dokument-ID: 1071282
Zweigniederlassung
- Definition
- Der Begriff der Zweigniederlassung ist gesetzlich nicht näher definiert.
- Als Zweigniederlassung wird ein vom Hauptsitz räumlich getrennter, organisatorisch weitgehend verselbständigter Teil eines Gesamtunternehmens verstanden, wobei dieser unter einer eigenen Leitung tätig wird und auf mehr als nur vorübergehende Dauer hin angelegt ist.
- Zweigniederlassungen, die innerhalb Österreichs errichtet werden, sind verpflichtend zum Firmenbuch anzumelden.
- Zweigniederlassungen verfügen über keine eigene Rechtspersönlichkeit.
- Rechtsträger bleibt jene natürliche oder juristische Person, die hinter der Hauptniederlassung steht.
- Die Tätigkeit einer Zweigniederlassung muss sich nicht zwangsläufig auf sämtliche Geschäftszweige der Hauptniederlassung erstrecken. Allerdings erfüllen bloße Verkaufsstellen, Warenlager, Exposituren, Räumlichkeiten zur Vornahme vorbereitender Arbeiten, reine Übernahmestellen oder Messestände die Kriterien einer Zweigniederlassung meist nicht. Achtung – in solchen Fällen kann eine Anmeldung beim Firmenbuchgericht zwar unterbleiben, aber allenfalls bestehen Meldepflichten nach gewerberechtlichen Vorschriften.
- Ein geringer Geschäftsumfang, das Fehlen eines eigenen Geschäftsvermögens und einzelne Beschränkungen in der Geschäftsleitungsbefugnis sprechen nicht grundsätzlich gegen das Vorhandensein einer Zweigstelle.
- Rechtspersönlichkeit
- Die Zweigniederlassung besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, sodass sie betreffende Rechtsgeschäfte von den vertretungsbefugten Organen des dahinterstehenden Rechtsträgers geschlossen werden.
- In diesem Zusammenhang interessant ist die Möglichkeit, die Vertretungsbefugnis von Prokuristen ausdrücklich auf einzelne (oder mehrere) Zweigniederlassungen zu beschränken („Filialprokura“).
- Registrierung einer Zweigniederlassung
- Die Errichtung und Eintragungsvoraussetzungen der Zweigniederlassung ist in den §§ 13 und 13a UGB, die Firma im § 30 Abs 3 UGB und ihre firmenbuchrechtliche Behandlung im § 3 Z 6 FBG bzw § 120 JN geregelt.
- Gem § 28 UGB ist die GmbH verpflichtet, nach Errichtung ihrer Zweigniederlassung dieselbe zum Firmenbuch anzumelden.
- Der Antrag ist beim örtlich zuständigen Gerichtssprengel des Sitzes der Hauptniederlassung einzubringen.
- Die Zweigniederlassung erhält keine eigenständige Firmenbuchnummer.
- Dem Antrag auf Eintragung einer Zweigniederlassung wären aufgrund der gesetzlichen Regelung an sich keine weiteren Unterlagen beizufügen. Empfehlenswert ist die Vorlage eines Kammergutachtens der für die Zweigniederlassung örtlich zuständigen Wirtschaftskammer.
- Das Gericht ist darüber zu informieren, dass eine Zweigniederlassung bereits tatsächlich errichtet wurde.
- Neben der Firma der Zweigniederlassung sind deren Standort und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift bekannt zu geben.
- Der Antrag ist mit einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschrift zu versehen.
- Dem Antrag beizuschließen sind die beglaubigten Musterzeichnungen sämtlicher Geschäftsführer und Prokuristen (ausgenommen jener, deren Filialprokura ausschließlich für eine andere Zweigniederlassung erteilt wurde).
- Abgrenzung zur steuerlichen Betriebsstätte
- Die Abgrenzung zwischen einer steuerlichen Betriebsstätte und einer unternehmensrechtlichen Zweigniederlassung ist in der Praxis nicht immer ganz einfach, weil kein allgemeiner Kriterienkatalog besteht, wann eine weitere räumliche Präsenz der Gesellschaft als Zweigniederlassung anzusehen ist.
- Für das Bestehen einer steuerrechtlichen Betriebsstätte genügt im Extremfall bereits ein bloßer Raum, E-Mail, Telefax oder EDV-Server in Österreich, die für unternehmerische Zwecke (mit)benutzt werden und von wo aus Geschäfte angebahnt sowie abgewickelt werden.
- Folgende Merkmale sprechen für das Vorliegen einer Zweigniederlassung:
- in organisatorischer Hinsicht weitgehend verselbständigte Subeinheit des Gesamtunternehmens.
- Erforderlich ist eine mehr oder weniger ausgeprägte Unabhängigkeit in der Leitung der Zweigniederlassung in operativen (standortbezogenen) Entscheidungen; die Festlegung der strategischen Unternehmenspolitik erfolgt idR weiterhin durch die am (Haupt)Sitz tätige Geschäftsleitung.
- Keine eigene Rechtspersönlichkeit
- Selbständige Leitung nach außen (der Leiter der Zweigniederlassung muss berechtigt sein, die Gesellschaft bei den zum Bereich der Niederlassung gehörenden Geschäften im Rechtsverkehr zu vertreten)
- Räumliche Trennung von der Hauptniederlassung von nicht nur vorübergehender Dauer (ein Sitz in der gleichen Gemeinde wie die Hauptniederlassung schadet nicht)
- Eigenständige Buchführung (zumindest in Teilbereichen)
- In der Zweigniederlassung wird in einem hohen Maß der Geschäftszweig der Gesellschaft tatsächlich ausgeübt
- Ein ständiger Mindestbestand an Personal- und Sachmitteln
- Folgende Merkmale sprechen gegen das Vorliegen einer Zweigniederlassung:
- Die Einrichtung einer Geschäftseinheit von nur vorübergehender Dauer (zB ein Messestand)
- Das Vorhandensein von bloßen Verkaufs- und Empfangsstellen, Vermittlungsstellen ohne eigene Abschlussbefugnis, Auslieferungslagern, Ausstellungsräumen und Werkstätten
- Das Vorliegen einer Arbeitsstätte lediglich der vertretungsbefugten Organe
- Firma der Zweigniederlassung
- Der Firmenwortlaut einer Zweigniederlassung hat jenen des dahinterstehenden Rechtsträgers im Wesentlichen zu enthalten.
- Ein Zusatz, der auf die Eigenschaft als Zweigniederlassung hinweist, darf geführt werden (zB „Niederlassung Wien“)
- Abweichende Zusätze sind zulässig, solange die allgemeinen firmenrechtlichen Grundsätze gewahrt bleiben (insb Firmenwahrheit)
- Zu beachten ist, dass die gewählte Firma den Zusammenhang zwischen der Zweigniederlassung und dem Träger des Gesamtunternehmens erkennen lassen muss, wenn die Zweigniederlassung eine vom dahinterstehenden Rechtsträger abweichende Firma führt.
- Errichtung
- Die Zweigniederlassung selbst wird durch die Gesellschaft errichtet.
- Das bedeutet, dass hierzu die Geschäftsführer – unter Einhaltung allfälliger gesellschaftsinterner Zustimmungserfordernisse – berechtigt und verpflichtet sind.
- Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat bestellt, so ist dieser ebenfalls mit der Errichtung (analog auch Auflassung) einer Zweigniederlassung zu befassen.
- In § 30j Abs 5 Z 3 GmbHG ist geregelt, dass die Errichtung und die Schließung von Zweigniederlassungen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden soll. Das in § 30 Abs 5 GmbHG normierte „sollen“ bedeutet, dass die Geschäfte der Z 1–9 ohne Zustimmung des Aufsichtsrats nicht vorgenommen werden dürfen. Im Regelfall muss der Aufsichtsrat von den Geschäftsführern vor Durchführung einer der im § 30j Abs 5 GmbHg genannten Maßnahmen (also auch der Errichtung von Zweigniederlassungen) befasst werden. Grundsätzlich würde auch eine nachträgliche Zustimmung des Aufsichtsrates zur Errichtung einer Zweigniederlassung der GmbH genügen – vor allem dann, wenn die Geschäftsführung damit rechnen darf, dass sie ausgesprochen wird.
- Aufhebung der Zweigniederlassung
- Die Aufhebung der Zweigniederlassung erfolgt durch Einstellung ihres Betriebes oder durch organisatorische Veränderungen, die eines der sonstigen Merkmale der Zweigniederlassung aufheben.
- Dazu zählt etwa der Verlust der erforderlichen Selbständigkeit durch Zurückstufung zur bloßen Betriebsabteilung oder umgekehrt die organisatorische Trennung der Filiale von der Hauptniederlassung und Fortführung als selbstständiges Unternehmen.
- Die Aufhebung der Zweigniederlassung ist beim Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes anzumelden.
- Die Löschung der Zweigniederlassung berührt weder die Rechtspersönlichkeit des Rechtsträgers noch verändert sie dessen Verfügungsbefugnis über das ihr zugeordnete Vermögen.
- Die Löschung der Zweigniederlassung im Firmenbuch hat nur deklarative Wirkung.
- Gewerbeberechtigung der Zweigniederlassung
- Übt die Zweigniederlassung eine der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit aus, so ist auf Grundlage der Gewerbeberechtigung der Hauptniederlassung bei der für den Standort der Zweigniederlassung zuständigen Gewerbebehörde die Ausübung des Gewerbes in Form einer weiteren Betriebsstätte anzuzeigen.
- Übt die Zweigniederlassung eine von der Hauptniederlassung verschiedene gewerbliche Tätigkeit aus, hat sie bei der für ihren Standort zuständigen Gewerbebehörde einen eigene Gewerbeberechtigung zu lösen.
- Der Gewerbetreibende kann für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (Zweigniederlassung) einen für die gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlichen Filialgeschäftsführer bestellen, der die persönlichen Voraussetzungen zur Gewerbeausübung mitbringen und in der Lage sein muss, sich im Betrieb ausreichend zu betätigen.
- Nach der Gewerbeordnung sind Gewerbetreibende verpflichtet, ihre (weitere) Betriebsstätte mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen. Diese hat den Namen des Gewerbetreibenden bzw die Firma des Rechtsträgers und einen Hinweis auf den Gegenstand des Unternehmens zu enthalten.
- Klage gegen Rechtsträger
- Obwohl die Zweigniederlassung keine (von der Hauptniederlassung unabhängige) Rechtspersönlichkeit besitzt, kann der dazugehörige Rechtsträger am Standort der Zweigniederlassung dennoch geklagt werden, sofern der Klageanspruch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung steht.
- Zweigniederlassung einer ausländischen GmbH
- Inländische Zweigniederlassungen einer GmbH mit ausländischer Hauptniederlassung oder einer Handelsgesellschaft mit ausländischem Sitz können in das Firmenbuch eingetragen werden.
- Im Gegensatz dazu kann eine ausländische Zweigniederlassung einer österreichischen GmbH nicht in das (österreichische) Firmenbuch eingetragen werden.
- Die eingetragene Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit; Träger von Rechten und Pflichten ist die ausländische Gesellschaft.
- Die Vertretungsverhältnisse einer solchen inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft und sohin auch die Vertretungsmacht ihrer inländischen Organe bestimmen sich regelmäßig nach österreichischem Recht.
- Zuständig für die Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft ist jenes Firmenbuchgericht, in dessen Sprengel der Ort der inländischen Zweigniederlassung liegt. Bei mehreren inländischen Zweigniederlassungen ist dies der Ort der frühesten Zweigniederlassung. Als Nachweis des Bestehens des ausländischen Rechtsträgers ist – soweit vorhanden – ein Auszug aus dem Register, bei dem der Rechtsträger geführt wird, vorzulegen.
- Zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden sind folgende Tatsachen:
- Die Angaben nach § 3 Firmenbuchgesetz – FBG
- Die für die GmbH vorgesehenen besonderen Eintragungen
- Die Tätigkeit der Zweigniederlassung
- Das Personalstatut des Rechtsträgers; und
- Das Register, bei dem der Rechtsträger (im Ausland) geführt wird mit der entsprechenden Registernummer.
- Personen, die nicht aufgrund des Gesetzes befugt sind, den Rechtsträger zu vertreten, sind nur dann in das Firmenbuch einzutragen, wenn sich die Vertretungsbefugnis auf die inländische Zweigniederlassung erstreckt.
- Die Gesellschafter werden nicht in das Firmenbuch eingetragen.
- Für die Anmeldung, Zeichnungen, Einreichungen, Eintragungen und Bekanntmachungen von Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften gelten im Übrigen, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht, sinngemäß die für einen derartigen Rechtsträger bestehenden inländischen Vorschriften.
- Die Gesellschaft ist von den Geschäftsführern in vertretungsbefugter Anzahl zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
- Im Übrigen hat die zwingende Bestellung eines ständigen Vertreters bei Gesellschaften, deren Personalstatut nicht das Recht eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR ist, zu erfolgen.
- Gesellschaften, deren Personalstatut das Recht eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR ist, können einen ständigen inländischen Vertreter bestellen.
- Dem Antrag sind folgende Beilagen anzuschließen:
- Der Gesellschaftsvertrag in der geltenden Fassung in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern diese nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache
- Die am Sitz der Gesellschaft ergangene gerichtliche Veröffentlichung über deren Registrierung in öffentlich beglaubigter Abschrift
- Bestellungsbeschluss über den ständigen inländischen Vertreter
- Meldenachweis des ständigen inländischen Vertreters
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des für den Sitz der Zweigniederlassung zuständigen Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern
- Öffentlich beglaubigte Musterunterschriften aller Geschäftsführer bzw aller ständigen Vertreter im Inland
- Firmenbuchanmeldung der inländischen Zweigniederlassung
- Zur Eintragung in das Firmenbuch sind anzumelden:
- Firma
- Sitz und Geschäftsanschrift der inländischen Niederlassung
- Registrierungsbehörde und Registernummer der Hauptniederlassung
- Bezeichnung der ausländischen Rechtsform
- Angabe des Personalstatutes (zB GmbH nach italienischem Recht)
- Betrag des Stammkapitals
- Tag des Abschlusses der Satzung
- Kurzbezeichnung des Geschäftszweiges
- Stichtag für den Jahresabschluss
- Vor- und Zuname, Geburtsdatum der Geschäftsführer mit Angabe des Beginnes und der Art ihrer Vertretungsbefugnis
- Vor- und Zuname, Geburtsdatum, für Zustellungen maßgebliche inländische Geschäftsanschrift der ständigen inländischen Vertreter (sofern solche bestellt wurden) mit Angabe des Beginnes und der Art ihrer Vertretungsbefugnis
- Vor- und Zuname, Geburtsdatum allfälliger Prokuristen der inländischen Niederlassung mit Angabe des Beginnes und der Art ihrer Vertretungsbefugnis
- Sonstige erforderliche Firmenbucheintragungen
- Einzutragen ist jede Änderung bereits eingetragener Tatsachen (zum Beispiel Änderungen bei den vertretungsbefugten Personen, des Sitzes, der Geschäftsanschrift, des Geschäftszweiges)
- Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages
- Die Eröffnung oder die Abweisung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen der Gesellschaft
- Einreichung der Unterlagen der Rechnungslegung, die nach dem für die Hauptniederlassung der Gesellschaft maßgeblichen Recht erstellt, geprüft oder offengelegt worden sind.