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Neu Dokument-ID: 1071284

Vera Noss - Ines Windisch | Muster | Checkliste

Verlegung des Geschäftssitzes

  • Allgemeines zum Sitz einer GmbH
  • Als Sitz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann nur ein Ort bestimmt werden, an dem
  • die Gesellschaft einen Betrieb hat,
  • an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder
  • an dem die Verwaltung geführt wird.
  • Damit soll verhindert werden, dass die Gesellschaft ohne Bezug zu ihrer Tätigkeit missbräuchlich einen willkürlichen Sitz wählt.
  • An die Sitzbestimmungen knüpfen mehrere Rechtsfolgen, wie etwa
  • die Zuständigkeit des Firmenbuchgerichts,
  • allgemeiner Gerichtsstand,
  • Tagungsort der Generalversammlung.
  • Alle eingetragenen Unternehmer haben ihren Sitz auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen anzugeben (§ 14 Unternehmensgesetzbuch).
  • Für das Publikum soll ein erkennbarer Zusammenhang mit der tatsächlichen Organisation der Gesellschaft bestehen.
  • Als Hauptniederlassung oder Sitz ist bei allen Rechtsträgern eine bestimmte politische Gemeinde anzugeben.
  • Die konkrete Geschäftsanschrift ist für die Bestimmung des Sitzes nicht erforderlich, muss daher in Gesellschaftsvertrag oder Satzung nicht enthalten sein.
  • Dies erspart Satzungsänderungen bei Verlegung innerhalb derselben politischen Gemeinde.
  • Die Geschäftsanschrift und ihre Änderung ist aber zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden.
  • Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes
  • § 13 Unternehmensgesetzbuch ordnet für die Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes Folgendes an:
  • Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz eines Rechtsträgers im Inland verlegt, so ist die Verlegung beim Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes anzumelden. Führt die Sitzverlegung zu einer Änderung der Zuständigkeit (§ 120 JN), so hat dies das Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes dem Gericht der neuen Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes mitzuteilen und diese Tatsache im Firmenbuch einzutragen. Der Mitteilung sind die Anmeldung sowie die bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Akten und Urkunden (Urkundensammlung) beizufügen.
  • Das Gericht der neuen Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes hat zu prüfen, ob die Hauptniederlassung oder der Sitz ordnungsgemäß verlegt und § 29 beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es die Verlegung sowie allenfalls mit der Anmeldung der Sitzverlegung verbundene weitere Anmeldungen einzutragen.
  • § 13 behandelt die Sitzverlegung im Inland rechtsformunabhängig für alle eingetragenen Rechtsträger.
  • Die Voraussetzungen der Sitzverlegung selbst sind nicht Regelungsgegenstand des § 13, sondern nach den jeweils einschlägigen Vorschriften des UGB, GmbHG, AktG etc zu beurteilen.
  • Voraussetzung für die Eintragung der Sitzverlegung ist die Sitzverlegung selbst.
  • Bei der GmbH erfolgt die Sitzverlegung stets durch Satzungsänderung, da der Sitz einen notwendigen Satzungsbestandteil bildet.
  • Als Satzungsänderung wird die Änderung des Sitzes bei diesen Rechtsträgern erst mit ihrer konstitutiven Eintragung im Firmenbuch wirksam.
  • Die bloß faktische Verlegung des Betriebes oder des Ortes der Geschäftsleitung erfordert dort keine Satzungsänderung, weil keine Sitzverlegung vorliegt.
  • Zu beachten ist, dass auch eine Verlegung innerhalb desselben Firmenbuchgerichtssprengels Sitzverlegung sein kann, weil es hierfür nicht auf den Gerichtssprengel, sondern auf die politische Gemeinde ankommt, in welcher der Sitz liegt.
  • Firmenbuchanmeldung
  • Örtlich zuständig für die Anmeldung ist das Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes.
  • Bei der GmbH ist die Sitzverlegung als Satzungsänderung von sämtlichen Geschäftsführern anzumelden
  • Erfolgt die Sitzverlegung innerhalb desselben Firmenbuchgerichtssprengels, so ist eine Abstimmung der Vorgangsweise zwischen bisherigem und neuem Sitzgericht nicht erforderlich.
  • Das Gericht hat dann zu prüfen, ob die Hauptniederlassung oder der Sitz ordnungsgemäß verlegt und § 29 (Firmenunterscheidbarkeit) beachtet ist, und gegebenenfalls die Verlegung sowie allenfalls mit ihrer Anmeldung verbundene weitere Anmeldungen (zum Beispiel Satzungsänderung, Geschäftsanschrift) einzutragen.
  • Erfolgt die Sitzverlegung in einen anderen Firmenbuchgerichtssprengel, so ändert sich damit das für den Rechtsträger örtlich zuständige Firmenbuchgericht.
  • Die Anmeldung der Sitzverlegung hat beim bisherigen Sitzgericht zu erfolgen.
  • Dieses hat die formellen Voraussetzungen der Anmeldung zu prüfen.
  • Sodann hat das bisher (und noch) zuständige Gericht die Änderung der Zuständigkeit dem künftigen Sitzgericht mitzuteilen (Abtretungsbeschluss) und die Zuständigkeitsänderung im Firmenbuch einzutragen.
  • Das neue Sitzgericht hat zu prüfen, ob der Sitz ordnungsgemäß verlegt ist.
  • Weiters hat das neue Sitzgericht zu prüfen, ob am neuen Sitz die Firmenunterscheidbarkeit beachtet ist.
  • Das neue Sitzgericht hat auch mit der Anmeldung der Sitzverlegung allenfalls verbundene weitere Anmeldungen (zB Satzungsänderung, Geschäftsanschrift, Geschäftsführerwechsel) materiell zu prüfen.
  • Sitzverlegung der Zweigniederlassung
  • Auch diese muss dem Firmenbuch angezeigt werden.
  • Gewerberechtliche Auswirkungen der Sitzverlegung
  • Zu beachten ist, dass eine Standortverlegung der Gewerbebehörde angezeigt werden muss.
  • Wird der Betriebsstandort oder der Standort einer weiteren Betriebsstätte (Filiale) verlegt, muss dies der zuständigen Gewerbebehörde angezeigt werden.
  • Bei Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen sowie Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrern darf die Ausübung des Gewerbes am neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheids über die Kenntnisnahme erfolgen.
  • Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung am neuen Standort des Betriebes oder der weiteren Betriebsstätte bei der Gewerbebehörde einlangt.
  • Hat die Gesellschaft bereits vor dem Einlangen der Anzeige die Tätigkeit am neuen Standort des Betriebes oder der weiteren Betriebsstätte aufgenommen, begeht sie eine Verwaltungsübertretung wegen nicht rechtzeitiger Erstattung der Anzeige, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,– zu bestrafen ist.

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