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Dokument-ID: 1251481
Restvermögensprüfung
Rechtsgrundlage:
- Eine Restvermögensprüfung ist gem § 17 SpaltG in Verbindung mit § 3 Abs 4 SpaltG durchzuführen.
Zweck:
- Bei der Abspaltung zur Aufnahme muss eine Restvermögensprüfung durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass das bei der übertragenden Gesellschaft verbleibende Vermögen zu tatsächlichen (Verkehrs-)Werten mindestens den Betrag des Nennkapitals samt gebundener Rücklagen nach der Spaltung erreicht. Diese Prüfung ist funktional als Gründungsprüfung für die geschrumpfte übertragende Gesellschaft nach der Spaltung anzusehen und dient primär dem Gläubigerschutz (Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung3 § 3 SpaltG Rz 49).