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Kommentar

§ 11 VStG

Die Strafbemessung – diese betrifft auch die Auswahl der Strafart – unterliegt als Ermessensentscheidung nur insofern der Kontrolle durch den VwGH im Rahmen von dessen Befugnissen nach Art 133 Abs 4 B-VG, als dieser gegebenenfalls zu prüfen hat, ob von dem im Gesetz eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH Ro 2020/09/0007).

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