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Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.2 E-Government-Gesetz

Elektronischer Datennachweis für personenbezogene Daten aus Registern

Gem § 17 Abs 1 E-Government-Gesetz (E-GovG) haben die Meldebehörden, soweit die Richtigkeit der im Zentralen Melderegister gespeicherten personenbezogenen Daten zum Personenstand und zur Staatszugehörigkeit von ihnen durch Einsicht in die entsprechenden Dokumente (Standarddokumente) geprüft wurde, dies dem Zentralen Melderegister mitzuteilen. Daraufhin ist die erfolgte Prüfung im Zentralen Melderegister in geeigneter Weise elektronisch lesbar anzumerken. Diese Anmerkung kann vom Betroffenen auch außerhalb eines Meldevorgangs verlangt werden, wenn er der Meldebehörde die Richtigkeit eines Meldedatums durch Vorlage der entsprechenden Dokumente nachweist.

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