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Dokument-ID: 822464
7.2 Die Beendigung des Verwaltungsstrafverfahrens mit Bescheid
Ein verfahrensbeendender Bescheid, der mit einem Schuldspruch, in welcher Form auch immer, endet, wird Strafbescheid oder korrekterweise Straferkenntnis genannt. Diese Terminologie ist besonders im Hinblick auf die verkürzten Verfahrensarten einzuhalten.